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Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 03.11.2023
7 E 3608/23 -

Keine Sonntagsöffnung für Automatenkiosk

Sonn- und Feiertage dienen der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung

Für ein Automatenkiosk kommt eine Sonntagsöffnung nicht in Betracht. Denn der Sonntag dient der Arbeitsruhe und der seelischen Entspannung. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 erging gegen die Betreiberin eines Automatenkiosk in Hamburg eine sofortige Schließungsanordnung für Sonn- und Feiertage. In dem Automatenkiosk konnten Kunden ohne Einsatz von Verkaufspersonal an dort stehenden Maschinen unterschiedliche Waren einkaufen. Die Betreiberin des Ladens hielt das Verbot für rechtswidrig und beantragte daher zunächst Eilrechtsschutz.

Verstoß gegen Ladenöffnungszeiten durch Sonntagsöffnung des Automatenkiosk

Das Verwaltungsgericht Hamburg entschied gegen die Ladenbetreiberin. Die Öffnung des Automatenkiosk an Sonn- und Feiertagen verstoße gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 HmbLadÖffG. Es liege eine Verkaufsstelle im Sinne des Gesetzes vor. Dabei sei unbeachtlich, dass kein Verkaufspersonal eingesetzt wird. Denn die Schließzeiten für Sonn- und Feiertage zielen auf den Schutz der Tage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung. Der Sonntagsschutz solle als Institution sichergestellt werden. Das äußere Erscheinungsbild des Automatenkiosk sei als werktägliche Veranstaltung zu werten.

Keine Vergleichbarkeit mit Warenautomaten

Es bestehe nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Vergleichbarkeit mit Warenautomaten, die von der Sonntags- und Feiertagsschließung nicht betroffen sind. Warenautomaten seien selbständige Verkaufsvorrichtungen, die Waren abgeben. Darin erschöpfe sich der Automatenkiosk aber nicht. Dieser entspreche äußerlich und nach seiner Versorgungsfunktion einem Ladengeschäft bzw. einem Kiosk. Das Sortiment der angebotenen Waren gehe über die eng auf einzelne Kundenbedürfnisse zugeschnittenen und in ihrer Kapazität stark beschränkten Warenautomaten hinaus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 33576 Dokument-Nr. 33576

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