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Landgericht Berlin II, Beschluss vom 17.02.2024
- 67 T 108/23 -
Verlängerung der Räumungsfrist kann nicht mit gerichtsbekannter Anspannung des Wohnungsmarkts begründet werden
Mieter muss ausreichende Bemühung zur Beschaffung von Ersatzwohnraum belegen
Allein mit der Begründung, dass die Anspannung des Wohnungsmarkts gerichtsbekannt sei, kann eine Räumungsfrist nicht gemäß § 721 ZPO verlängert werden. Vielmehr hat der Mieter darzulegen und zu beweisen, dass er sich ausreichend um Ersatzwohnraum bemüht hat. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2023 hatte das Amtsgericht Berlin-Mitte auf Antrag des Mieters die
Unzulässige Verlängerung der Räumungsfrist
Das Landgericht Berlin II entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Amtsgericht habe missachtet, dass der Mieter die Voraussetzungen für eine
Mieter muss ausreichende Bemühung zur Beschaffung von Ersatzwohnraum belegen
Es sei Sache des Mieters darzulegen und zu beweisen, so das Landgericht, dass die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2024
Quelle: Landgericht Berlin II, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Beschluss vom 18.12.2023
[Aktenzeichen: 122 C 237/23]
Jahrgang: 2024, Seite: 244 GE 2024, 244 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 158 WuM 2024, 158
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Dokument-Nr. 33951
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