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Landgericht Berlin, Beschluss vom 13.06.2023
- 67 S 88/23 -
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Pflicht zum Streichen der "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen"
Keine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel, dass die "Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen" zu streichen sind, so ist diese wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn sie kann so verstanden werden, dass eine Pflicht zum Streichen der Fenster und Balkontüren von außen besteht. Dies wäre unzulässig. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob eine
Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel wegen unangemessener Benachteiligung
Das Landgericht Berlin entschied, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2024
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2024, 350/rb)
- "Streichen der Fenster und der Außentüren von innen" stellt unklare Schönheitsreparaturklausel dar
(Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 26.10.2022
[Aktenzeichen: 49 C 150/22]) - Unwirksame Schönheitsreparaturklausel wegen Formulierung "Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen"
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 26.10.2023
[Aktenzeichen: 210 C 176/23])
Jahrgang: 2024, Seite: 350 GE 2024, 350
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Dokument-Nr. 34118
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