Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.09.2024
- 2 BvR 150/24 -
Bundesverfassungsgericht stärkt Eilrechtsschutz für Häftlinge
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines inhaftierten Beschwerdeführers stattgegeben. Der angegriffene Beschluss eines Landgerichts in einem Eilrechtsschutzverfahren, der die Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Justizvollzugsanstalt betrifft, verletzt diesen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Das Bundesverfassungsgericht verwies die Sache wird an das Landgericht zurück.
Der Beschwerdeführer befand sich zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Gegen seine
Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig
Die gegen die Entscheidung des LG erhobene
Die angegriffene Entscheidung des LG verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Aus dieser grundgesetzlichen Garantie folgt das Verfassungsgebot, soweit wie möglich zu verhindern, dass durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme Tatsachen geschaffen werden, die auch dann, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Entscheidung des Landgerichts wird diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
Der Gesetzgeber differenziert bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Strafvollzug nach dem Gegenstand der Hauptsache. Er stellt in § 114 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz unterschiedliche Voraussetzungen auf, je nachdem ob der Antragsteller sich gegen eine ihn belastende Maßnahme wendet oder die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt. Beantragt ein
Die Strafvollstreckungskammer hat nicht klar zwischen den unterschiedlichen Voraussetzungen bei belastenden oder abgelehnten beziehungsweise unterlassenen Maßnahmen unterschieden. Die Annahme des Gerichts, dass eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorwegnehmen würde, ist nicht haltbar. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, wenn die einstweilige Aussetzung einer Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen.
Die Strafvollstreckungskammer hätte vielmehr prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Beschwerdeführers vereitelt oder wesentlich erschwert wird, und ob der Aussetzung ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob nach einer summarischen Prüfung der Antragsteller mit seinem Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. Indem das Gericht die danach erforderliche Interessenabwägung unterlassen hat, ist es den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz nicht gerecht geworden. Vor dem Hintergrund des festgestellten Verfassungsverstoßes kann offenbleiben, ob die Strafvollstreckungskammer auch einen Gehörsverstoß begangen hat. Hierfür spricht, dass die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers ausdrücklich auf dessen Schriftsatz verwiesen hat, in dem er im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen er sein Fernstudium gegenwärtig nicht fortsetzen könne. Hierzu hat sich das Gericht überhaupt nicht verhalten.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2024
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 34488
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss34488
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.