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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 31.05.2006
- 16 Wx 11/06 -
Wohnungseigentümer müssen ortsübliche Leuchtreklame dulden
Leuchtreklame darf nicht über zumutbares Maß hinaus beeinträchtigen
Miteigentümer müssen Leuchtreklame am Haus dulden, wenn sie ortsüblich ist und kein merklicher Lichteinfall oder eine Beschränkung der Aussicht damit verbunden ist. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich der Eigentümer einer im ersten Stock gelegenen Wohnung durch eine beleuchtete Reklametafel gestört. Der Mieter der im Erdgeschoss der Wohnungseigentumsanlage befindlichen Geschäftsräume hatte diese installieren lassen. Der Wohnungseigentümer aus dem ersten Stock verlangte, dass die
Leuchtreklame ist zu duldende bauliche Veränderung
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Anbringung beleuchteter Reklametafeln an der Außenfassade einer Wohnungseigentumsanlage zwar eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2007
Quelle: ra-online
- Landgericht Köln, Beschluss vom 28.11.2005
[Aktenzeichen: 29 T 253/02]
Jahrgang: 2006, Seite: 1078 IMR 2006, 1078 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2007, Seite: 92 NZM 2007, 92
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Dokument-Nr. 4230
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