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Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 27.04.2009
- 4 U 925/08 -
Herabfallender Mauerstein - kein Schadensersatz für unaufmerksame Tante
Stadt haftet nicht für Schienbeinbruch
Lässt eine Tante es zu, dass ihre erst sechsjährige Nichte auf eine wackelige Mauer klettert, so muss die Tante für einen daraus resultierenden Schaden selbst aufkommen. Als die Nichte auf die Mauer stieg, löste sich ein Stein, infolgedessen die Tante einen Schienbeinbruch erlitt. Die Stadt als Eigentümerin der Mauer müsse keinen Schadensersatz leisten, entschied das Thüringer Oberlandesgericht.
Im Juni 2007 war ein sechsjähriges Mädchen in einer Kleinstadt in Nordthüringen auf eine ca. 40 cm hohe Mauer aus nur lose aufeinanderliegenden Sandsteinen gestiegen. Aus der Mauer löste sich ein Stein und fiel gegen das Bein der Tante des Kindes. Das Mädchen und seine Tante waren auf dem Gehweg gelaufen, bis das Kind auf die angrenzende Mauer kletterte. Die 40jährige Frau konnte dem auf den Gehweg fallenden Stein nicht mehr ausweichen; sie erlitt einen Bruch des linken Schienenbeins.
Stadt muss keinen Schadensersatz zahlen
Als Eigentümerin der Mauer muss die Stadt keinen Schadensersatz an die Frau zahlen. Das bestätigte jetzt das Thüringer Oberlandesgericht in Jena in 2. Instanz. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Tante den
Kein Schadensersatz aufgrund mangelnder eigener Sicherheitsverantwortung
Die Frau habe damit rechnen müssen, dass die niedrige Mauer einen unwiderstehlichen Kletterreiz auf ein erst 6 Jahre altes Kind ausübt. Deshalb und weil die Mauer erkennbar wackelig gewesen sei, habe die Tante - so das Oberlandesgericht - die nebenan laufende Nichte nicht aus den Augen und auf die Mauer klettern lassen dürfen. Weil die Frau dies aber getan und so die eigene Sicherheitsverantwortung habe vermissen lassen, könne sie keinen Schadensersatz verlangen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung OLG Thüringen vom 23.04.2009
- Landgericht Mühlhausen, Urteil vom 30.10.2008
[Aktenzeichen: 1 O 454/08]
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Dokument-Nr. 7777
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