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Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 24.11.1998
- 1 W 1503/98 -
Familienname der Mutter darf nicht als Vorname ihres Kindes verwendet werden
Auflösung der zwingend gebotenen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen
Ein Kind darf nach deutschem Namensrecht nicht den aktuellen Familiennamen der Mutter als weiteren Vornamen tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob dies in anderen Ländern Brauch ist. Denn eine solche Namensgebung würde zu einer Auflösung der zwingend gebotenen Unterscheidung zwischen Vor- und Familiennamen führen. Dies hat das Kammergericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein Mädchen neben den
Aktuell geführte Familiennamen ungeeignet als Vornamen
Das Kammergericht entschied, dass es nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 EGBGB ausgeschlossen sei, den von einem Elternteil aktuell geführten Familiennamen zum
Verstoß gegen Ordnungsfunktion des Namens bei gleichzeitiger Verwendung des Familiennamens als Vornamen
Es würde gegen die Ordnungsfunktion des Namens verstoßen, so das Kammergericht weiter, wenn der
Verwendung des Mädchennamens zulässig
Demgegenüber hielt das Kammergericht die Verwendung des Mädchennamens als weiteren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/FGPrax 1999, 101/rb)
Jahrgang: 2000, Seite: 53 FamRZ 2000, 53 | Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 1999, Seite: 101 FGPrax 1999, 101
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Dokument-Nr. 17594
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