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Landgericht Nürnberg-Fürth, Hinweisverfügung vom 20.09.2018
- 5 S 8340/17 -
Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Fluggastrechteverordnung: Abtretungsverbot in AGB einer Fluglinie unwirksam
Klausel widerspricht Grundsätzen von Treu und Glauben und stellt unangemessene Benachteiligung von Fluggästen dar
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Hinweisbeschluss die bereits zuvor vom Amtsgericht Nürnberg in drei Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung bestätigt, wonach das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluglinie enthaltene Abtretungsverbot unwirksam ist.
Das Amtsgericht Nürnberg hatte sich in den drei zugrunde liegenden Fällen mit Klagen von Firmen - sogenannten "Claim-Handling-Companies" - zu beschäftigen, die für Fluggäste wegen verspäteter Flüge Ansprüche nach der
AGB schließen Abtretung von Ansprüchen an Dritte aus
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie ist unter anderem folgender Passus enthalten: " [...] Die
Firmen rügen unvereinbare, unangemessene Benachteiligung von Fluggästen
Die von den Fluggästen jeweils mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragten Firmen sind der Auffassung, dass das Abtretungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Fluglinie verweist auf Absicht der Minimierung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands
Die Fluglinie ist hingegen der Auffassung, dass die Klausel wirksam sei. Sie habe eine Vielzahl von Fällen abzuwickeln und deshalb ein berechtigtes Interesse daran, die
AG erklärt Abtretungsverbot für unzulässig
Das Amtsgericht Nürnberg hat in mehreren Entscheidungen das Abtretungsverbot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Klausel bei überwiegendem Interesse des Kunden an Abtretung zur Durchsetzung von Ansprüchen unwirksam
Diese Auffassung hat nunmehr das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Hinweisbeschluss vom 30. Juli 2018 bestätigt. Grundsätzlich sei es so, dass ein Abtretungsverbot oder zumindest eine Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern könne, dass nicht absehbar sei, welche Gläubiger die Ansprüche letzten Endes geltend machen würden. Auf der anderen Seite sei eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn der Kunde ein überwiegendes Interesse an der
Höherer Arbeitsaufwand durch Bearbeitung der Anfragen so genannter "Claim-Handling-Companies" nicht ersichtlich
Im konkreten Fall seien die Interessen der Fluglinie für einen Abtretungsausschluss nur von geringem Gewicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bearbeitung der Anfragen von so genannten "Claim-Handling-Companies" einen höheren Aufwand als die Bearbeitung der Anfragen von natürlichen Personen verursachen könnte. Es müssten in beiden Fällen jeweils die entsprechenden Daten durch das Verwaltungspersonal der Fluglinie überprüft werden. Entscheidend sei es, wie auch das Amtsgericht Nürnberg schon ausgeführt hatte, dass für den Kunden durch das Abtretungsverbot ein potenzielles Hindernis auf dem Weg zur Erlangung seiner
Die Fluglinie hat nach dem Hinweis des Landgerichts Nürnberg-Fürth ihre Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Nürnberg zurück genommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2018
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
- Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 09.06.2017
[Aktenzeichen: 18 C 1869/17] - Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 14.11.2017
[Aktenzeichen: 22 C 9173/16] - Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 11.01.2018
[Aktenzeichen: 17 C 5050/17]
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