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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.04.2019
C-501/17 -

Kein Anspruch auf Entschädigung für Flugverspätung nach Reifenpanne durch Schraube auf Start- oder Landebahn

Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Luft­fahrt­unter­nehmen den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden oder mehr im Fall einer Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn eine Ausgleichszahlung nur zu leisten hat, wenn es nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Flugverspätung zu begrenzen.

Ein Fluggast und Germanwings streiten vor Gericht darüber, ob wegen der Verspätung eines Germanwings-Flugs eine Ausgleichszahlung zu leisten ist. Herr Wolfgang Pauels buchte bei Germanwings einen Flug von Dublin (Irland) nach Düsseldorf. Dieser Flug wurde mit einer Ankunftsverspätung von drei Stunden und 28 Minuten durchgeführt.

Germanwings beruft sich auf außergewöhnliche Umstände

Germanwings lehnte die von Herrn Pauels verlangte Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, dass die Flugverspätung auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn zurück zu führen sei, und damit einen Umstand, der als außergewöhnlich im Sinne der Fluggastrechteverordnung der Union* zu qualifizieren sei und sie von ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreie.

LG erbittet Vorabentscheidung des EuGH

Das Landgericht Köln, bei dem die Rechtssache anhängig ist, beschloss, dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn (Beschädigung durch Fremdkörper/"Foreign object damage", "FOD") tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Fluggesellschaft muss Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung einer Annullierung oder Verspätung nachweisen können

Mit seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass das Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, den Passagieren Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt solcher Umstände die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass es dadurch zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges kommt, ohne dass jedoch von ihm angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten.

Schraube auf der Start- oder Landebahn stellt außergewöhnlichen nicht beherrschbaren Umstand dar

Als außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind. Zwar sind Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Reifenschäden ihrer Flugzeuge konfrontiert, jedoch kann der Reifenschaden, der ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens zurückzuführen ist, nicht seiner Natur oder Ursache nach als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden. Im Übrigen ist dieser Umstand von diesem nicht tatsächlich beherrschbar. Er ist daher ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Keine Ausgleichspflicht bei Nachweis über alle getätigten möglichen Maßnahmen zur Verhinderung von Reifenschäden

Um sich jedoch von seiner Ausgleichspflicht nach der Fluggastrechteverordnung zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen auch nachzuweisen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld eines Flughafens beschädigten Reifens zu dieser großen Verspätung des betreffenden Fluges führt. Insoweit weist der Gerichtshof speziell zu Reifenschäden darauf hin, dass die Luftfahrtunternehmen auf allen von ihnen angeflogenen Flughäfen Verträge über den Reifenaustausch schließen können, die ihnen eine vorrangige Behandlung gewährleisten.

Erläuterungen

* -  Verordnung (EG) Nr.261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm)

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Kommentare (2)

 
 
RA Ullrich Dobke schrieb am 08.04.2019

Oh Gottogott - so wird da kein Schuh draus! Das müssen ja kluge Richter beim EuGH sein. Erinnert sich noch jemand an den Absturz der Concorde? Warum soll denn die Airline haften, wenn der Flughafen wegen gefährlicher Gegenstände auf der Startbahn doch eigentlich nichts dafür konnte?! Ein Schuh i.S.d. Sicherheit in der Luftfahrt und die Passagiere wird es doch nur dann, wenn die Fluggesellschaft haftet und dem verantwortlichen Flugplatzbetreiber den Streit verkündet. M.E. arbeiten beim EuGH Schwachmaten. Wer fliegt wohl noch, wenn derartige "Dummschlüsse" des EuGH platzgreifend sind? Nur bei strengster Haftung entsteht Flugsicherheit! Fehlt nur noch so eine Dummlingsaussage, die Haftung wird für technische Mängel am Flieger ausgeschlossen, wenn der Flieger nach dem Stand der Technik zum fliegen gebracht wurde (siehe BOEING 737 Max).

Eine Rechtsprechungsgroteske!

EGON HAT SCHULFREI schrieb am 05.04.2019

NAJA....ES HÄTTE AUCH EIN GRÖSSERER SCHADEN ENTSTEHEN KÖNNEN.AUS SICHERHEITSGRÜNDEN MÜẞTE DAHER DIE STRECKE DER AN UND ABFLUGBAHEN BEGANGEN WERDEN..Z.B. MIT METALLDEDEKTOREN.. AUCH UM EVTL. ABLELEGTE SRENGSÄTZE AUFZUSPÜREN....

WENN SO ETWAS GEMACHT WURDE KANN MAN VON ALLEN MÖGLICHKEITEN BEI TATSÄCHLICH UMFANGREICHER WARTUNG DER MASCHINEN DIE DIESE FELDER BEFAHREN

AUSGEHEN..VORAUSGESETZT NIEMAN HAT DIE MÖGLICHKEIT DORT METALLE ECT. ABLEGEN ZU KÖNNEN..ODER AUFZUBRINGEN.

WEGEN ALLES ERDENKLICH MÖGLICHE..HAT ES BESTIMMT NOCH ANDERE MÖGLICHKEITEN..

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