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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.04.2019
- C-501/17 -
Kein Anspruch auf Entschädigung für Flugverspätung nach Reifenpanne durch Schraube auf Start- oder Landebahn
Fluggesellschaft kann sich auf außergewöhnliche Umstände berufen
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Luftfahrtunternehmen den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden oder mehr im Fall einer Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn eine Ausgleichszahlung nur zu leisten hat, wenn es nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Flugverspätung zu begrenzen.
Ein Fluggast und Germanwings streiten vor Gericht darüber, ob wegen der Verspätung eines Germanwings-Flugs eine
Germanwings beruft sich auf außergewöhnliche Umstände
Germanwings lehnte die von Herrn Pauels verlangte
LG erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Das Landgericht Köln, bei dem die Rechtssache anhängig ist, beschloss, dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder
Fluggesellschaft muss Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung einer Annullierung oder Verspätung nachweisen können
Mit seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass das Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, den Passagieren Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf
Schraube auf der Start- oder Landebahn stellt außergewöhnlichen nicht beherrschbaren Umstand dar
Als
Keine Ausgleichspflicht bei Nachweis über alle getätigten möglichen Maßnahmen zur Verhinderung von Reifenschäden
Um sich jedoch von seiner Ausgleichspflicht nach der Fluggastrechteverordnung zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen auch nachzuweisen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des durch einen
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr.261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm)
- Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Flugverspätung wegen Nägel im Reifen
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 07.02.2018
[Aktenzeichen: 462 C 3790/17]) - Beschädigung des Reifens durch Fremdkörper auf der Startbahn stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 07.02.2018
[Aktenzeichen: 462 C 2065/17])
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Dokument-Nr. 27263
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