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Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2012
- 11 V 2661/11 und 11 V 4024/11 -
Kernbrennstoffsteuer verfassungsgemäß und europarechtskonform
Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG). Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.
Zu den gerichtlichen Eilverfahren war es gekommen, nachdem die Betreiberin eines Kernkraftwerks durch Befüllung eines Kernreaktors mit Brennelementen sich selbsttragende Kettenreaktionen ausgelöst und dadurch jeweils den Tatbestand des § 5 Abs. 1 des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Kein Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder Eigentumsrecht (Art. 14 GG)
Zur Begründung haben die bei den Außensenaten in Freiburg tätigen Richter des Gerichts abweichend von ihren Kollegen bei den Finanzgerichten in Hamburg (siehe FG Hamburg, Beschluss v. 16.09.2011 - 4 V 133/11 -) und München (siehe FG München, Beschluss v. 05.10.2011 - 14 V 2155/11 -) unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Auffassung vertreten, dass es für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Einführung einer
Kein Verstoß gegen primäres oder sekundäres Europarecht
Bei der im Verfahren auf Aufhebung der Vollziehung einer Steuerfestsetzung ausreichenden, aber auch gebotenen summarischen Prüfung verstoße die Anwendung des
Noch keine endgültige Klärung
Es ist damit zu rechnen, dass das mit seinem Antrag gescheiterte Unternehmen mit der vom Gericht zugelassenen Beschwerde den Bundesfinanzhof anrufen wird, wo bereits Beschwerden gegen die anderslautenden Entscheidungen der Finanzgerichte Hamburg und München anhängig sind. Eine endgültige Klärung der Rechtslage wird allerdings im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht zu erreichen sein. Diese wird erst aufgrund bereits anhängiger - soweit bekannt aber noch nicht entschiedener - Klageverfahren herbeigeführt werden können. Erst in solchen Verfahren können die aufgeworfenen Fragen - möglicherweise unter Anrufung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union - abschließend beurteilt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2012
Quelle: ra-online, Finanzgericht Baden-Württemberg (pm/pt).
Jahrgang: 2012, Seite: 296 DStRE 2012, 296 | Zeitschrift: Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
Jahrgang: 2012, Seite: 537 EFG 2012, 537
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Dokument-Nr. 12860
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