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Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2012
11 V 2661/11 und 11 V 4024/11 -

Kern­brenn­stoffsteuer verfassungsgemäß und europarechtskonform

Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungs­mäßigkeit des Kern­brenn­stoffsteuergesetzes (KernbrStG). Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden.

Zu den gerichtlichen Eilverfahren war es gekommen, nachdem die Betreiberin eines Kernkraftwerks durch Befüllung eines Kernreaktors mit Brennelementen sich selbsttragende Kettenreaktionen ausgelöst und dadurch jeweils den Tatbestand des § 5 Abs. 1 des zum 1. Januar 2011 in Kraft getretenen KernbrStG verwirklicht hat. Die Betreiberin hat daran anschließend zwar - wie es das Gesetz vorsieht - die Steuer berechnet, angemeldet und auch bezahlt, gegen die als Steuerfestsetzungen wirkenden Anmeldungen jedoch Einsprüche eingelegt. Das für die Festsetzung und Erhebung der Kernbrennstoffsteuer zuständige Hauptzollamt hat daneben gestellte Anträge auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt. Der 11. Senat des Gerichts hat diesen behördlichen Entscheidungen nunmehr beigepflichtet.

Kein Verstoß gegen allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder Eigentumsrecht (Art. 14 GG)

Zur Begründung haben die bei den Außensenaten in Freiburg tätigen Richter des Gerichts abweichend von ihren Kollegen bei den Finanzgerichten in Hamburg (siehe FG Hamburg, Beschluss v. 16.09.2011 - 4 V 133/11 -) und München (siehe FG München, Beschluss v. 05.10.2011 - 14 V 2155/11 -) unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Auffassung vertreten, dass es für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Einführung einer Kernbrennstoffsteuer in Form einer Verbrauchsteuer nicht darauf ankommt, ob die Steuer auf die Stromkunden abwälzbar ist oder nicht. Auch vermochte das Gericht keinen Verstoß des Gesetzes gegen grundrechtliche Gewährleistungen zu erkennen. Der Gesetzgeber sei weder aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) daran gehindert gewesen, den durch Spaltung näher definierter Kernbrennstoffe in Gang gesetzten Verbrauch dieser Stoffe zum Gegenstand einer Steuer zu machen, noch liege eine Verletzung des in Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsrechts der Betreiber von Kernkraftwerken vor, sofern es diesen weiterhin möglich sei, ihre kerntechnischen Anlagen rentierlich zu betreiben.

Kein Verstoß gegen primäres oder sekundäres Europarecht

Bei der im Verfahren auf Aufhebung der Vollziehung einer Steuerfestsetzung ausreichenden, aber auch gebotenen summarischen Prüfung verstoße die Anwendung des KernbrStG - so der Senat weiter - auch nicht gegen primäres oder sekundäres Europarecht. Insbesondere sei der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Gesetz verstoße gegen das Verbot der Erhebung nicht harmonisierter Verbrauchsteuern auf elektrischen Strom, nicht stichhaltig. Auch habe der Gesetzgeber mit dem KernbrStG keine der Verpflichtungen verletzt, die die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) eingegangen ist.

Noch keine endgültige Klärung

Es ist damit zu rechnen, dass das mit seinem Antrag gescheiterte Unternehmen mit der vom Gericht zugelassenen Beschwerde den Bundesfinanzhof anrufen wird, wo bereits Beschwerden gegen die anderslautenden Entscheidungen der Finanzgerichte Hamburg und München anhängig sind. Eine endgültige Klärung der Rechtslage wird allerdings im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht zu erreichen sein. Diese wird erst aufgrund bereits anhängiger - soweit bekannt aber noch nicht entschiedener - Klageverfahren herbeigeführt werden können. Erst in solchen Verfahren können die aufgeworfenen Fragen - möglicherweise unter Anrufung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union - abschließend beurteilt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2012
Quelle: ra-online, Finanzgericht Baden-Württemberg (pm/pt).

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Jahrgang: 2012, Seite: 296
DStRE 2012, 296
 | Zeitschrift: Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
Jahrgang: 2012, Seite: 537
EFG 2012, 537

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