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Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.02.2016
- 12 K 1620/15 E -
Polizeiwache ist regelmäßige Arbeitsstätte einer Streifenpolizistin
Verbringen des überwiegenden Teils der Arbeitszeit außerhalb der Polizeiwache nicht maßgeblich
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Polizeiwache die regelmäßige Arbeitsstätte einer Streifenpolizistin ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens versah ihren Dienst als
Entscheidend ist nicht quantitativer, sondern qualitativer Schwerpunkt der Tätigkeit
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster kam nach einer Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis, dass die Polizeiwache die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Kommissaranwärterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte - Entfernungspauschale daher nicht anwendbar
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2014
[Aktenzeichen: 2 K 278/14 Kg]) - FG Münster zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines befristet versetzten Beamten
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.02.2012
[Aktenzeichen: 6 K 644/11 E])
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Dokument-Nr. 23037
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