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Finanzgericht Münster, Urteil vom 20.04.2016
- 7 K 2639/14 E -
Ausbildungsschule ist als regelmäßige Arbeitsstätte einer Lehramtsreferendarin anzusehen
Fahrten zur Schule lediglich mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abziehbar
Das Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Ausbildungsschule einer Lehramtsreferendarin deren regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war im Streitjahr 2012 als Lehramtsreferendarin tätig. Das zuständige Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung wies sie vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2013 einer bestimmten
Klägerin begehrt Abzug der Fahrkosten nach Dienstreisegrundsätzen
Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten der Klägerin zur
Zugewiesene Grundschule ist als Mittelpunkt der Tätigkeit anzusehen
Das Finanzgericht Münster wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin könne die Fahrten zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
- Betriebssitz des Arbeitgebers ist als regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmitarbeiters anzusehen
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 17.02.2016
[Aktenzeichen: 11 K 3235/14 E]) - Regelmäßige Arbeitsstätte besteht auch in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.01.2015
[Aktenzeichen: VI R 21/14])
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Dokument-Nr. 22614
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