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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12.10.2017
- 4 A 626/17 -
Mitgliedschaft in der NPD kann Widerruf und Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse rechtfertigen
Unterstützung verfassungsfeindlicher Vereinigungen steht waffenrechtlicher Zuverlässigkeit in der Regel entgegen
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass es gerechtfertigt sein kann, einem Funktionär der NPD die waffenrechtliche Erlaubnis zu entziehen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Sportschütze. Im Zeitraum von 1977 bis 2009 erteilte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß Erlaubnisse zum Besitz von insgesamt 13
Beklagte entzieht Erlaubnisse zum Waffenbesitz
Mit Bescheid vom 25. September 2013 widerrief der Beklagte die Erlaubnisse zum Besitz der auf den Waffenbesitzkarten eingetragen
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Gießen statt.
Kläger fehle erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob dieses Urteil auf die Berufung des Landkreises Marburg-Biedenkopf auf und wies die Klage ab. Der Beklagte habe zu Recht die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen bzw. zurückgenommen. Dem Kläger fehle die erforderliche waffenrechtliche
Bestrebungen der NPD richten sich gegen verfassungsmäßige Ordnung
Bei der
Zwischenzeitlicher Austritt aus NPD ändert nichts an Entscheidung
Soweit der Kläger seinen zwischenzeitlich erklärten Austritt aus der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2017
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- Widerruf einer Waffenerlaubnis und Waffenverbot gegen Funktionsträger der NPD rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 08.08.2014
[Aktenzeichen: 2 K 1002/13]) - Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in der NPD und Teilnahme an Parteiveranstaltungen
(Verwaltungsgericht Weimar, Beschluss vom 09.01.2013
[Aktenzeichen: 1 E 1194/12 We]) - Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der Partei "Die Heimat"
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20.09.2023
[Aktenzeichen: 24 CS 23.650])
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Dokument-Nr. 24993
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