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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2012
- 6 Sa 1845/11 -
Kündigung eines Filialleiters wegen Entwendung geringwertiger Sachen zulässig
Langjährig aufgebautes Vertrauen durch widerrechtliches Aneignen von Eigentum des Arbeitgebers endgültig zerstört
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die außerordentliche Kündigung eines Filialleiters eines Einzelhandelsunternehmens für rechtswirksam gehalten und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Filialleiter seit knapp 21 Jahren bei dem Einzelhandelsunternehmen tätig. An einem der Arbeitstage nahm er einen Beutel Streusand aus der Filiale mit, ohne ihn zu bezahlen. Zwei Tage später wurde der Kläger beim Verlassen der Filiale mit unbezahlten Waren im Wert von 12,02 Euro angetroffen. Das Einzelhandelsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos, ohne zuvor eine
Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für Arbeitgeber nicht zumutbar
Die Kündigungsschutzklage des Filialleiters blieb auch vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Filialleiter in zwei Fällen widerrechtlich Sachen im Eigentum der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Jahrgang: 2012, Seite: 832 BB 2012, 832
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Dokument-Nr. 13151
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