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Landgericht Berlin, Urteil vom 30.06.2016
- 52 O 340/15 -
Dating-Portale müssen deutlich und verständlich über Kündigungsfrist und Widerrufsrecht informieren
Bloßer Verweis auf AGB des Unternehmens nicht ausreichend
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Betreiber von Dating-Portalen vor Vertragsschluss eindeutig über die Bedingungen informieren müssen, unter denen sich eine kostenpflichtige Mitgliedschaft verlängert.
Die Ideo Labs GmbH, die in Deutschland und Österreich die Portale dateformore und daily-date betreibt, warb mit einer 14-tägigen Premiummitgliedschaft zum Preis von 1 Euro. Das Kleingedruckte am rechten Bildschirmrand hatten viele übersehen: Der Vertrag verlängerte sich automatisch um sechs Monate zum Preis von 89,90 Euro im Monat, sofern der Kunde nicht fristgemäß kündigt. Wie und bis wann man kündigen musste, erfuhr man erst aus den verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Mit der Anmeldung bestätigten Kunden zudem, dass sie ihr
Kündigungsregeln müssen klar beschrieben und hervorgehoben sein
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des hiergegen klagenden Bundesverbands der Verbraucherzentralen an, dass die Gestaltung der Internetseiten unzulässig sei. Das Unternehmen hätte die Kunden unmittelbar vor Vertragsabschluss klar und verständlich darüber informieren müssen, unter welchen Bedingungen sie den sich automatisch verlängernden Vertrag kündigen können. Auf der Webseite fehle ein Hinweis darauf, wie und mit welcher Frist zu kündigen ist, um der teuren Vertragsverlängerung zu entgehen. Ein bloßer Verweis auf die AGB des Unternehmens reiche hierfür nicht aus.
Erklärung zum Widerrufsrecht darf nicht mit Vertragsabschluss vermischt werden
Die Richter stellten außerdem klar, dass bei digitalen Inhalten das eigentlich bestehende
Widerrufsbelehrung darf nicht versteckt werden
Die Richter monierten außerdem, dass der Portal-Betreiber seine Kunden unzureichend über das
Klage in weiteren Punkten abgewiesen
Nicht in allen Punkten hatte die Klage Erfolg. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält es für rechtswidrig, dass der Betreiber des Online-Portals eine Kündigung per E-Mail durch eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2016
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 23004
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