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Landgericht Berlin, Urteil vom 06.05.2011
- 63 S 439/10 -
Verzicht des Vermieters auf Kündigung wegen Eigenbedarfs bedarf der Schriftform
Dies gilt auch - jedenfalls im Fall eines Eigentümerwechsels - beim Austausch des Mietobjekts
Verzichtet bzw. schränkt der Eigentümer einer Wohnung sein Recht auf Kündigung wegen Eigenbedarfs ein, so bedarf dies der Schriftform. Dies gilt, jedenfalls im Fall eines Eigentümerwechsels, auch bei einem Austausch des Mietobjekts. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Jahr 1996 mieteten sich zwei Leute eine Wohnung im 4. OG eines Mehrfamilienhauses. Zugleich wurde mit dem damaligen Eigentümer eine Einschränkung des Kündigungsrechts wegen Eigenbedarfs vereinbart. Nachfolgend kam es zu einem
Kündigung wegen Eigenbedarfs wirksam
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieter. Die Kündigung des Eigentümers wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei zulässig gewesen. Die Mieter seien gemäß § 546 Abs. 1 BGB zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet gewesen. Die im Mietvertrag von 1996 vereinbarte Einschränkung des Kündigungsrechts wegen Eigenbedarfs sei nicht Bestandteil des Mietverhältnisses über die Wohnung im 1. OG geworden. Es hätte insofern ein neuer schriftlicher Mietvertrag vorliegen müssen.
Neues Mietverhältnis bedurfte der Schriftform
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Mitte, Urteil vom 23.06.2010
[Aktenzeichen: 15 C 376/09]
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Dokument-Nr. 14923
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