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Landgericht Berlin, Beschluss vom 12.05.2016
- 67 S 110/16 -
Gewaltsamer Racheakt eines Mieters gegen Nachbarn rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Rächt sich ein Wohnungsmieter gewaltsam gegen seinen Nachbarn, weil dieser in einem Räumungsprozess gegen einen anderen Mieter zu Gunsten des Vermieters aussagte, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sagten die Mieter einer Wohnung im Rahmen eines Räumungsprozesses gegen einen Nachbarn zu Gunsten des Vermieters aus. Dieser war darüber so erbost, dass er zusammen mit einer weiteren Mieterin im Juli 2015 die Wohnungstür der Mieter einschlug. Der Vermieter nahm dies zum Anlass die Mieterin fristlos zu kündigen. Da diese die Kündigung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.
Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund nachhaltiger Störung des Hausfriedens
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe das
Kein Erfordernis einer vorherigen Abmahnung
Nach Auffassung des Landgerichts sei angesichts des Verhaltens der Mieterin eine vorherige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 868/rb)
- Einschüchterung und Bedrohung eines Nachbarn mit "blutiger" Klageschrift rechtfertigt fristlose Kündigung
(Landgericht München I, Urteil vom 10.10.2012
[Aktenzeichen: 14 S 9204/12]) - Versuchtes unberechtigtes Eindringen eines Mieters in andere Mietwohnung sowie Einschüchterung der Mitmieter durch vorgetäuschtes Blut rechtfertigen fristlose Kündigung
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 04.02.2014
[Aktenzeichen: 406 C 8685/13]) - Fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters nach Androhung von Gewalt gegenüber Nachbarn
(Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 07.01.2022
[Aktenzeichen: 3 C 33/21])
Jahrgang: 2016, Seite: 868 GE 2016, 868 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 419 WuM 2016, 419
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Dokument-Nr. 22961
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