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Landgericht Bochum, Urteil vom 27.10.2015
- 11 S 44/15 -
Zusammenstoß auf Seitenstreifen einer Autobahn begründet Haftungsverteilung
Stau aufgrund Unwetters rechtfertigt nicht Benutzung des Seitenstreifens
Kommt es auf dem Seitenstreifen einer Autobahn zu einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge, so haften beide Fahrzeugführer für die Unfallfolgen, wenn die Benutzung des Seitenstreifens rechtswidrig war. Die Höhe der Haftung richtet sich dabei nach den Verursachungsbeiträgen. Das Bilden eines Staus aufgrund eines Unwetters rechtfertigt nicht die Benutzung des Seitenstreifens. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Juni 2014 auf einer Autobahn zu einem
Haftungsverteilung aufgrund beidseitiger Verkehrsverstöße
Das Landgericht Bochum bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Die vom Amtsgericht vorgenommene
Verstoß des Klägers gegen Benutzungsverbot des Seitenstreifens
Der Kläger habe gegen § 2 Abs. 1 StVO verstoßen, da er ohne rechtfertigende Gründe den
Höhere Haftung der Beklagten wegen zweier Verkehrsverstöße
Die Beklagte habe zu 2/3 für die Unfallfolgen haften müssen, so das Landgericht, weil dem Lkw-Fahrer neben dem Verstoß gegen das Benutzungsverbot des Seitenstreifens, ein Verstoß gegen § 1 StVO vorzuwerfen gewesen sei. Er hätte bei seinem Wechsel von der rechten Fahrspur auf den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2016
Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 25.02.2015
[Aktenzeichen: 51 C 369/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 427 NZV 2016, 427
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Dokument-Nr. 23563
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