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Landgericht Trier, Urteil vom 13.11.2003
- 3 S 100/03 -
Bei deutlich erkennbarer ungesicherter Glatteisfläche ist Fußgänger bei Unfall überwiegendes Mitverschulden zuzurechnen
Fußgänger beschwört Gefahr eines Sturzes durch Betreten eines sichtbar nicht gestreuten Gehwegs geradezu herauf
Ein Fußgänger, der bei Schnee und Glatteis eine deutlich erkennbare nicht gestreute und gesicherte Straße betritt und dabei stürzt und sich verletzt, trägt ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall und hat nur geringen Anspruch auf Schadensersatz durch den Verkehrssicherungspflichtigen. Dies entschied das Landgericht Trier.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls stürzte auf der als Gehweg dienenden Straßenrinne vor dem Haus ihres Nachbarn. Es herrschte an dem Tag
Geschädigte verlangt Schmerzensgeld und Erstattungen für Verdienstausfall
Die Klägerin erhob nach dem
Beklagter kommt Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht nach
Das Amtsgericht Bernkastel-Kues und das Landgericht Trier wiesen die Klage jedoch ab. Das Landgericht Trier erläuterte, dass der Beklagte der ihm obliegenden
Ungestreuter Weg deutlich erkennbar - Klägerin trägt deutliche Mitschuld an Unfall
Die Klägerin treffe aber ein ganz überwiegendes
Klägerin muss sich 3/4 des Schadens selbst zuschreiben
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Trier (vt/ac)
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Dokument-Nr. 10776
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