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Landgericht Trier, Urteil vom 13.11.2003
3 S 100/03 -

Bei deutlich erkennbarer ungesicherter Glatteisfläche ist Fußgänger bei Unfall überwiegendes Mitverschulden zuzurechnen

Fußgänger beschwört Gefahr eines Sturzes durch Betreten eines sichtbar nicht gestreuten Gehwegs geradezu herauf

Ein Fußgänger, der bei Schnee und Glatteis eine deutlich erkennbare nicht gestreute und gesicherte Straße betritt und dabei stürzt und sich verletzt, trägt ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall und hat nur geringen Anspruch auf Schadensersatz durch den Verkehrssicherungspflichtigen. Dies entschied das Landgericht Trier.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls stürzte auf der als Gehweg dienenden Straßenrinne vor dem Haus ihres Nachbarn. Es herrschte an dem Tag Glatteis und es hatte auch leicht geschneit. Mit Ausnahme vor dem unbewohnten Haus des Beklagten Nachbarn war vor allen Häusern in der Straße gestreut. Als die Klägerin vor das Haus des Beklagten kam und hier die nicht abgestreute Straßenrinne betrat, kam sie in dem nicht abgestreuten Bereich zu Fall. Sie zog sich Verletzungen am rechten Unterarm zu, die mehrere Krankenhausaufenthalte erforderlich machten und wegen derer sie sich immer noch in ärztlicher Behandlung befindet.

Geschädigte verlangt Schmerzensgeld und Erstattungen für Verdienstausfall

Die Klägerin erhob nach dem Unfall Klage und verlangte von ihrem Nachbarn Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro sowie Erstattungen wegen Vordienstausfalls.

Beklagter kommt Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht nach

Das Amtsgericht Bernkastel-Kues und das Landgericht Trier wiesen die Klage jedoch ab. Das Landgericht Trier erläuterte, dass der Beklagte der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht zwar schuldhaft nicht nachgekommen sei. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass während seiner Ortsabwesenheit der Bereich vor seinem Haus bei Eis- und Schneeglätte abgestreut werde. Er sei daher dafür verantwortlich, dass die Klägerin beim Betreten dieser Stelle hinfiel und sich Verletzungen zuzog.

Ungestreuter Weg deutlich erkennbar - Klägerin trägt deutliche Mitschuld an Unfall

Die Klägerin treffe aber ein ganz überwiegendes Mitverschulden. Ihr sei bekannt gewesen, dass wegen der Ortsabwesenheit des Beklagten der Bereich der Rinne vor seinem Haus nicht abgestreut gewesen sei. Sie hätte auch gewusst, dass auf der Straße und damit auch in dem für Fußgänger vorgesehenen Bereich vor den Häusern Glatteis herrschte, wobei erkennbar vor allen anderen Häusern die Anwohner gestreut hätten. Ein Betreten der Straßenrinne vor dem Haus der Beklagten sei in hohem Maße leichtfertig gewesen und hätte geradezu die Gefahr heraufbeschworen, hier wegen des unter der leichten Neuschneedecke befindlichen Glatteises zu stürzten.

Klägerin muss sich 3/4 des Schadens selbst zuschreiben

Das Mitverschulden der Klägerin sei nach Auffassung der Richter so hoch anzusetzen, dass sie sich 3/4 ihres Schadens selbst zuschreiben müsse und ihr allenfalls eine Erstattung von 25 % zustünde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Trier (vt/ac)

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