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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.08.2008
- 2-24 S 29/07, 2/24 S 29/07 -
Reisepreisminderung von 50 % wegen erheblicher Lärmbelästigung im Rahmen von Aufbauarbeiten außerhalb der Hotelanlage
Erhebliche Beeinträchtigung der Reise rechtfertigt zudem Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude
Kommt es aufgrund von Aufbauarbeiten außerhalb der Hotelanlage zu einer erheblichen Lärmbelästigung, so kann dies eine Reisepreisminderung von 50 % rechtfertigen. Zudem liegt in einem solchen Fall eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vor, welche ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude begründet. Dies hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der ersten Woche ihres Urlaubs im Mai 2006 mussten zwei Hotelgäste eine massive
Anspruch auf Reisepreisminderung bestand
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Urlauber. Diesen habe zunächst ein Anspruch auf
Erhebliche Reisebeeinträchtigung begründete Schadenersatzanspruch
Den Urlaubern habe darüber hinaus nach Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude zugestanden. Denn die Reise sei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 17.01.2007
[Aktenzeichen: 2 C 2175/06 (22)]
- Reiseprospekt muss auf Baulärm im Urlaubshotel hinweisen
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 31.01.2009
[Aktenzeichen: 2/24 S 243/06, 2-24 S 243/06]) - Baustellenlärm am Urlaubsort erlaubt 25 % Reisepreisminderung
(Amtsgericht München, Urteil vom 22.12.2006
[Aktenzeichen: 133 C 25925/06]) - Reiseveranstalter muss Mehrkosten wegen Buchung einer Ersatzreise aufgrund Bau- und Renovierungsarbeiten im ursprünglich gebuchten Hotel tragen
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 28.03.2018
[Aktenzeichen: 410 C 12605/17])
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Jahrgang: 2008, Seite: 264 RRa 2008, 264
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Dokument-Nr. 18583
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