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Landgericht Hamburg, Beschluss vom 14.02.2019
- 334 S 5/19 -
Bei kleinen Wohnungen rechtfertigt Vergrößerung der Balkonfläche keine Modernisierungsmieterhöhung
Keine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung gemäß § 555 b Nr. 4 BGB
Die Vergrößerung der Balkonfläche rechtfertigt bei kleinen Wohnungen (hier ca. 60 qm) keine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung. Eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts der Wohnung gemäß § 555 b Nr. 4 BGB liegt darin nicht. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Mieter einer fast 60 qm großen Wohnung in Hamburg mit einer Mieterhöhung wegen einer
Kein Recht zur Mieterhöhung wegen Balkonvergrößerung
Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Die
Geringfügig gestiegene Nutzungsmöglichkeit des Balkons
Der zusätzliche Nutzen der Balkonvergrößerung etwa durch die Möglichkeit dort Pflanzen oder anderes aufzustellen sei für die Mieter nur geringfügig, so das Landgericht. Diesen habe auch der alte
Erhöhung der Nutzfläche der Wohnung führt nicht zur Wohnwertverbesserung
Nach Ansicht des Landgerichts werde der Gebrauchswert einer Wohnung auch nicht allein dadurch erhöht, dass die Nutzfläche der Wohnung vergrößert wird. Davon abgesehen habe sich bei Berücksichtigung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2019
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 27.09.2018
[Aktenzeichen: 819 C 66/18]
- Vergrößerung einer Wohnung stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2018
[Aktenzeichen: 64 S 37/18]) - Austausch eines Balkons durch Terrasse zwecks marktkonformer Umgestaltung der Mietsache stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar
(Landgericht Lübeck, Urteil vom 01.03.2018
[Aktenzeichen: 14 S 161/16])
Jahrgang: 2019, Seite: 383 WuM 2019, 383
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Dokument-Nr. 27710
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