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Landgericht Köln, Urteil vom 25.09.2012
- 33 O 719/11 -
Verkaufsverbot für "Scheiß RTL" T-Shirts
Verletzung des Markenrechtes
Der Verkauf von T-Shirts mit dem Aufdruck "Scheiß RTL" begründet einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers gegenüber dem Verwender. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von der Beklagten Unterlassung des Verkaufs von T-Shirts mit dem Aufdruck "Scheiß RTL". Die Klägerin betreibt den Fernsehsender "RTL". Die Beklagte war der Meinung, dass durch die
"Scheiß RTL" keine einheitliche Marke
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Es bestand gemäß § 14 Abs. 2 Nr.3, Abs. 5 MarkenG ein Unterlassungsanspruch.
Der auf dem T-Shirt angebrachte Aufdruck war mit der Marke der Klägerin identisch. Es handelte sich um den vollständig übereinstimmenden Abdruck dreier nebeneinander liegender Quadrate in den Farben rot, gelb und blau mit den eingelassenen Buchstaben "RTL". Das Landgericht hielt es für fernliegend, dass jemand beim Anblick des T-Shirts davon ausging, es handele sich um eine einheitliche Marke "scheiß RTL". Vielmehr sollte der Zusatz für jedermann erkennbar den unter der Marke "RTL" betriebenen Sender und sein Programm bewerten.
Markenmäßige Benutzung lag vor
Nach Auffassung des Landgerichts war von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen. Dabei war zu berücksichtigen, dass es seit geraumer Zeit üblich ist, dass Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- oder Rückseite, insbesondere von T-Shirts oder Pullovern aufgebracht werden. Zwar mag die Allgemeinheit anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebracht sind, nicht stets und generell davon ausgehen, es handele sich um einen
Kunst- und Meinungsfreiheit nicht einschlägig
Das Landgericht führte weiter aus, dass die Beklagte sich nicht auf die Kunst- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2012
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 106 GRUR-RR 2013, 106
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Dokument-Nr. 14251
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