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Landgericht München I, Urteil vom 19.11.2020
- 31 S 3302/20 -
Baumfällkosten sind als Betriebskosten umlagefähig
Baumfällkosten stellen Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung dar
Zur "Gartenpflege" im Sinne des § 2 Nr. 10 BetrKV gehöre auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes, so das Landgericht München I. Die hierfür erforderlichen Kosten seien daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolge oder nicht.
Die Parteien stritten in erster Instanz über die Umlagefähigkeit der in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 aufgeführten Kosten für das Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen, das Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens, die Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik sowie das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts.
LG bejahrt Umlagefähigkeit der Baumfällkosten als notwendige Maßnahme zur Gartenpflege
Das Amtsgericht München hat die Beklagten und Berufungskläger insoweit zur Zahlung der Nachforderung an den Kläger verurteilt. Dem schloss sich das Landgericht München auf Basis der in Rechtsprechung und Literatur für und gegen die Umlagefähigkeit vorgebrachten Argumente an. Das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes gehört zur "Gartenpflege". Die hierfür erforderlichen Kosten seien daher im Mietverhältnis als
Keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieter
Dass Baumfällkosten im Regelfall erst nach Jahrzehnten entstehen, begründe hier keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieterseite. Bei Vertragsschluss könnten entsprechende Informationen eingeholt werden. Es handele sich nicht um außergewöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt, da ein Absterben von Bäumen eine durchaus natürliche Entwicklung darstelle.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2020
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29498
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