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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 18.01.2018
- 4 O 1603/17 -
Kein Rücktrittsrecht für Käufer bei mangelhaftem Traktor
Nachweis einer erfolglos verstrichenen Nachbesserungsfrist
Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, muss der Verkäufer dafür einstehen. Der Käufer kann aber grundsätzlich nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Vielmehr muss er vorher dem Verkäufer Gelegenheit geben, die Mängel zu beseitigen und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Erst wenn die Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt werden, besteht ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall kaufte im Dezember 2016 der Kläger einen Traktor Deutz 100.06 von dem Beklagten. Es wurde ein Kaufpreis von 11.500,- € vereinbart. Der Beklagte verpflichtete sich dabei, vor Übergabe des Traktors verschiedene Arbeiten an diesem vorzunehmen, u.a. sollte die Fahrzeugelektrik überarbeitet werden, die Reifen sollten gewechselt werden und die zu tief hängenden Kotflügel sollten hochgesetzt werden. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 11.000,- € und beauftragte eine Spedition mit der Abholung des Traktors.
Keine Mangelbehebung erfolgt
Als der Traktor am 06.03.2017 zum Kläger geliefert wurde, monierte der Kläger, dass die vereinbarten Arbeiten nicht durchgeführt worden seien; außerdem habe er weitere Mängel festgestellt. Der Beklagte ließ den Schlepper darauf hin wieder abholen. Der Kläger setzte dem Beklagten eine letzte
Kein Rücktrittsrecht des Käufers
Dem Käufer des Traktors steht kein Recht zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2018
Quelle: Landgericht Osnabrück/ ra-online
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Dokument-Nr. 25411
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