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Landgericht Rostock, Urteil vom 19.05.2017
- 1 S 198/16 -
Auf Mietmangel beruhende Betriebskosten sind nicht umlagefähig
Keine Kostentragungspflicht für hohen Wasserverbrauch aufgrund Mietmangels
Beruhen Betriebskosten auf einen Mietmangel oder auf einen Umstand, der zur Risikosphäre des Vermieters gehört, sind diese nicht auf den Wohnungsmieter umlagefähig. Liegt ein hoher Wasserverbrauch aufgrund eines Mietmangels vor, muss der Mieter die zu hohen Wasserkosten nicht tragen. Dies hat das Landgericht Rostock entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wies die
Kein Anspruch auf Zahlung der zu hohen Wasserverbrauchskosten
Das Landgericht Rostock entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Zahlung der zu hohen Wasserverbrauchskosten zu. Zwar haben die Mieter nach dem Mietvertrag die
Keine Umlagefähigkeit von auf Mietmangel beruhenden Betriebskosten
Nach Ansicht des Landgerichts sein Kosten nicht als
Mehrverbrauch aufgrund mangelhafter Toilettenspülung oder mangelhaftem Boiler
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2017
Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Rostock, Urteil vom 17.10.2016
[Aktenzeichen: 44 C 153/16]
- BGH zur Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers im Rahmen der Betriebskostenabrechnung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.11.2010
[Aktenzeichen: VIII ZR 112/10]) - Wohnungsmieter muss hohe Betriebskosten wegen Wasserverlustes durch defekten Spülkasten zahlen
(Landgericht Hanau, Beschluss vom 30.12.2020
[Aktenzeichen: 2 S 123/19])
Jahrgang: 2017, Seite: 719 GE 2017, 719 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 402 WuM 2017, 402
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Dokument-Nr. 25053
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