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Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 12.09.2017
- 13 S 69/17 -
Kollision mit öffnender Fahrzeugtür: Seitenabstand von 80 cm bei Fahrbahnbreite von 3,50 m ausreichend
Aussteigende Fahrzeugführerin haftet allein für Unfallfolgen
Ein Seitenabstand von 80 cm für das Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug ist jedenfalls bei einer Fahrbahnbreite von 3,50 m ausreichend. Kommt es daher zu einer Kollision mit einer öffnenden Fahrzeugtür, haftet die aussteigende Fahrzeugführerin allein. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen zwei Fahrzeugen zu einem
Anspruch auf Schadensersatz bestand
Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte habe den Unfall allein verschuldet, da sie in schwerwiegender Weise gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift müsse sich ein Ein- oder Aussteigender so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wird beim Ein- oder
Seitenabstand von 80 cm ausreichend
Der Klägerin sei dagegen nach Ansicht des Landgerichts kein Verkehrsverstoß zur Last zu legen. Sie habe insbesondere einen ausreichenden
Alleinhaftung der Aussteigenden
Die Beklagte hafte demnach allein für die Unfallfolgen, so das Landgericht. Dies gelte selbst dann, wenn der Klägerin einen allenfalls geringfügigen Verstoß gegen den einzuhaltenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2020
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Lebach, Urteil
[Aktenzeichen: 13 C 538/15 (71)]
- Zur Haftung bei einer Kollision mit einer sich öffnenden Autotür
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.11.2005
[Aktenzeichen: 12 U 151/04]) - Vorbeifahren an geöffneter Fahrzeugtür mit zu geringem Sicherheitsabstand begründet überwiegende Haftung an Verkehrsunfall
(Landgericht Arnsberg, Urteil vom 02.08.2017
[Aktenzeichen: 3 S 198/16])
Jahrgang: 2018, Seite: 540 NJW-RR 2018, 540
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Dokument-Nr. 28287
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