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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 11.07.2018
- 1 S 2/18 -
Vermieter haftet auf Mietausfallschaden bei pflichtwidrig unterlassener Erlaubnis einer Untervermietung
Konkrete Befristung der Dauer der Untervermietung nicht erforderlich
Verweigert ein Vermieter pflichtwidrig die Erlaubnis einer Untervermietung, so kann er gemäß § 280 Abs. 1 BGB dem Wohnungsmieter auf den Mietausfallschaden haften. Eine konkrete Befristung der Dauer der Untervermietung ist nicht erforderlich. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall baten die Mieter einer Wohnung ihren Vermieter um die Erlaubnis einer
Anspruch auf Schadensersatz wegen verweigerter Zustimmung zur Untervermietung
Das Landgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Vermieters zurück. Den Mietern stehe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf
Berechtigtes Interesse an Untervermietung bei berufsbedingtem Auslandsaufenthalt
Die Mieter hätten nach Auffassung des Landgerichts ein berechtigtes Interesse an der
Konkrete Befristung der Dauer der Untervermietung nicht erforderlich
Die Mitteilung der konkreten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2019
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2018, 29/rb)
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 24.11.2017
[Aktenzeichen: 34 C 5825/16]
- Berechtigtes Interesse an Untervermietung einer Einzimmerwohnung während befristeter beruflicher Abwesenheit
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020
[Aktenzeichen: 25 C 16/20]) - Keine Erlaubnis zur Untervermietung bei Verstoß gegen Mietpreisbremse
(Landgericht Berlin, Urteil vom 26.04.2022
[Aktenzeichen: 65 S 221/21]) - Zustimmung zur Untervermietung wegen mehrmonatiger Workation setzt Darlegung der konkreten Pläne voraus
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 22.06.2023
[Aktenzeichen: 64 S 280/22])
Jahrgang: 2019, Seite: 29 WuM 2019, 29
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Dokument-Nr. 27075
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