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Landgericht Stuttgart, Urteil vom 19.12.2012
- 13 S 131/12 -
Privatpatienten haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung einer prädiktiven Gendiagnostik
Gentest dient weder Heilbehandlung noch stellt er eine Vorsorgeuntersuchung dar
Unterzieht sich ein Privatpatient aufgrund der Sorge eines erhöhten Risikos zur Krebserkrankung einem Gentest, so kann er die Kosten dafür nicht von seiner Versicherung erstattet verlangen. Denn weder dient der Gentest einer Heilbehandlung noch stellt er eine Vorsorgeuntersuchung im Sinne des § 192 Abs. 1 VVG dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine Privatpatientin aufgrund von früheren Erkrankungen von Familienangehörigen besorgt, dass bei ihr das genetische Risiko einer Krebserkrankung erhöht ist. Sie unterzog sich daher einem
Anspruch auf Kostenerstattung bestand nicht
Das Landgericht Stuttgart entschied gegen die Privatpatientin. Ihr habe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des
Heilbehandlung lag nicht vor
Die Gendiagnostik habe keine medizinisch notwendige
Gendiagnostik stellte keine Vorsorgeuntersuchung dar
Nach Ansicht des Gerichts habe die Gendiagnostik auch keine Vorsorgeuntersuchung dargestellt, da sie nicht zu den gesetzlich eingeführten Programmen der Früherkennung von Krankheiten gehöre. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Erstattungsfähig sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nur die krankheitsunabhängigen Kosten sein, die der Früherkennung einer Erkrankung und der Verhinderung des Fortschreitens dienen. Diesem Zweck komme die Gendiagnostik nicht ohne Weiteres nach. Denn solange die Erkenntnis eines erhöhten Erkrankungsrisikos nicht in eine medizinische Diagnose und Behandlung mündet, dient sie weder der Genesung noch der Gesunderhaltung des Versicherten. Sie schone damit nicht, anders als die
Gendiagnostik ohne Erkennbaren medizinischen Nutzen
Die Gendiagnostik habe nach Auffassung des Gerichts keinen medizinisch erkennbaren Nutzen für die Untersuchten. Denn werde eine genetische Risikoerhöhung festgestellt, mag das zwar den Betroffenen beruhigen. Er werde aber nicht davon befreit, weiterhin regelmäßig
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Ludwigsburg, Urteil vom 15.06.2012
[Aktenzeichen: 10 C 1066/12]
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Dokument-Nr. 15939
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