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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2014
L 4 AS 615/12 -

Jobcenter muss Quadratmeterpreis für Unterkunftskosten bei Hartz IV anhand eines schlüssigen Konzeptes ermitteln

Mietspiegel der Stadt Ludwigshafen unterscheidet nicht hinreichend zwischen Größen einzelner Wohnungen

Bei in Ludwigshafen lebenden Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) ist derzeit der angemessene Quadratmeterpreis durch das Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen jedenfalls dann nicht richtig bestimmt, wenn sie zu zweit eine Mietwohnung bewohnen. Dies hat das Landessozialgericht entschieden.

Im vorliegenden Fall wohnt der Kläger mit seiner Lebensgefährtin in Ludwigshafen in einer Wohnung mit einer Größe von 86 qm. Hierfür ist eine Kaltmiete von 475,00 € zu zahlen. Beide beziehen Arbeitslosengeld II. Als Kosten der Unterkunft wurden durch das zuständige Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen nur eine Kaltmiete von 300,00 € zuzüglich der tatsächlich geleisteten Neben- und Heizkosten übernommen.

Jobcenter erachtet 5,00 € pro Quadratmeter für eine Wohnungsgröße von 60 qm für ausreichend

Das Jobcenter ging davon aus, dass die Wohnung unangemessen groß ist und dass sich bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 qm für zwei Personen bzw. einem als ausreichend erachteten Quadratmeterpreis von 5,00 € nur 300,00 € errechnen. Das Sozialgericht Speyer hat der hiergegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben. Zwar sei für zwei Personen nur eine Wohnungsgröße von 60qm angemessen, der angemessene Quadratmeterpreis müsse allerdings nach Auswertung des Mietspiegels der Stadt Ludwigshafen 5,25 € betragen.

Erfüllung der aufgestellten Kriterien für schlüssiges Konzept nicht feststellbar

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die angemessene Wohnungsgröße mit 60qm richtig bestimmt wurde. Allerdings ergebe sich ein angemessener Quadratmeterpreis von 5,37 €. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssten die Gerichte überprüfen, ob der angemessene Quadratmeterpreis durch das Jobcenter aufgrund eines schlüssigen Konzeptes bestimmt worden ist. Die hierfür aufgestellten Kriterien sah das Landessozialgericht bei der Festlegung des Betrages von 5,00 € durch das Jobcenter nicht als erfüllt an, weil der dem Konzept zugrundeliegende qualifizierte Mietspiegel der Stadt Ludwigshafen nicht hinreichend zwischen der Größe einzelner Wohnungen unterscheidet. Er sieht nur pauschal Beträge für Wohnungsgrößen zwischen 40 und 120 qm vor. Entsprechend den Entscheidungen des Bundessozialgerichtes zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises hat das Landessozialgericht dann selbst für eine 60qm-Wohnung ein Konzept entwickelt, indem es die dem Mietspiegel zugrundeliegenden Daten ausgewertet hat. Dadurch gelangte es zu dem genannten Wert von 5,37 €. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2014
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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