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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2014
- L 4 AS 615/12 -
Jobcenter muss Quadratmeterpreis für Unterkunftskosten bei Hartz IV anhand eines schlüssigen Konzeptes ermitteln
Mietspiegel der Stadt Ludwigshafen unterscheidet nicht hinreichend zwischen Größen einzelner Wohnungen
Bei in Ludwigshafen lebenden Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) ist derzeit der angemessene Quadratmeterpreis durch das Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen jedenfalls dann nicht richtig bestimmt, wenn sie zu zweit eine Mietwohnung bewohnen. Dies hat das Landessozialgericht entschieden.
Im vorliegenden Fall wohnt der Kläger mit seiner Lebensgefährtin in Ludwigshafen in einer Wohnung mit einer Größe von 86 qm. Hierfür ist eine Kaltmiete von 475,00 € zu zahlen. Beide beziehen Arbeitslosengeld II. Als
Jobcenter erachtet 5,00 € pro Quadratmeter für eine Wohnungsgröße von 60 qm für ausreichend
Das Jobcenter ging davon aus, dass die Wohnung unangemessen groß ist und dass sich bei einer angemessenen
Erfüllung der aufgestellten Kriterien für schlüssiges Konzept nicht feststellbar
Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die angemessene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2014
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online
- Hartz IV: Arge darf Unterkunftskosten nur mit nachweislich „schlüssigem Konzept“ kürzen
(Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 24.11.2009
[Aktenzeichen: S 26 AS 1266/09 ER]) - Hartz IV: Jobcenter darf Kaltmieten anhand von Durchschnittsmieten der Mietwertübersicht festlegen
(Sozialgericht Gießen, Urteil vom 19.03.2012
[Aktenzeichen: S 29 AS 333/11])
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Dokument-Nr. 18186
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