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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.11.2018
- 11 LB 34/18 -
Schimpanse "Robby" darf im Zirkus bleiben
Hohes Alter des Tieres und damit verbundene Gefahren einer wahrscheinlich Jahre dauernden Resozialisierung nicht ausreichend berücksichtigt
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Bescheid des Landkreises Celle über die Abgabe des etwa 43-jährigen männlichen Schimpansen namens "Robby" an eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung aufgehoben.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Zirkusbetreiber und zugleich Eigentümer und Halter des Schimpansen "Robby". Der Schimpanse wurde in einem deutschen Zoo geboren, sehr früh von seinen Artgenossen getrennt und lebt spätestens seit seinem 5. Lebensjahr im Zirkusbetrieb des Klägers. Mit Bescheid vom 30. September 2015 gab der Landkreis dem Kläger auf, "Robby" in eine für die
VG erklärt Bescheid des Landkreises für rechtmäßig
Dagegen hatte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 entschied das Verwaltungsgericht im Eilverfahren, dass "Robby" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in dem
Schimpanse könnte auch nach erfolgreicher Resozialisierung wahrscheinlich nicht artgerecht in Schimpansengruppe gehalten werden
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht änderte dieses Urteil im Berufungsverfahren und gab der Klage des Klägers gegen die Abgabeanordnung statt. Zwar gehe das Gericht wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass "Robby" wegen der nicht artgerechten Einzelhaltung eine schwerwiegende Verhaltensstörung aufweist, weil ihm der soziale Kontakt zu anderen Schimpansen fehlt. Die Anordnung sei aber ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Der Beklagte habe bei der ihm zustehenden Ermessensentscheidung nicht alle betroffenen Belange berücksichtigt und wesentliche Gesichtspunkte falsch gewichtet. Dazu gehöre, dass "Robby" auch nach einer erfolgreichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2018
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 26667
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