wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern2.2/0/5(6)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 27.04.2007
3 Ss OWi 452/07 -

Keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Autofahrt bei bloßem In-der-Hand-halten des Handys

Benutzung setzt Inanspruchnahme einer der Funktionstasten voraus

Wer während der Autofahrt lediglich sein Handy in der Hand hält, begeht keine Ordnungswidrigkeit wegen einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Autofahrt im Sinne des § 23 Abs. 1 a) StVO. Denn eine Benutzung liegt nur vor, wenn zumindest eine der Funktionstasten des Mobiltelefons in Anspruch genommen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verurteilte ein Amtsgericht einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 25 €, da er während eines Abbiegevorgangs sein in den Fußraum gefallenes Handy aufgehoben hatte. Das Gericht sah darin eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1 a) StVO. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.

Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons lag nicht vor

Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten des Autofahrers. Dieser habe sich nicht wegen einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons schuldig gemacht. Nach der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a) StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, sofern er es zu diesem Zweck aufnimmt oder hält. Eine Benutzung liege wiederum nur vor, wenn zumindest eine der Funktionstasten und somit eine der Bedienfunktionen des Handys in Anspruch genommen wird. Nicht ausreichend sei dagegen das bloße In-der-Hand-halten des Handys. Darin liege nämlich keine Benutzung.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2007, Seite: 395
DAR 2007, 395

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18263 Dokument-Nr. 18263

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss18263

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 2.2 (max. 5)  -  6 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (3)

 
 
Tasko schrieb am 23.06.2014

So scheiden sich die Geister...

Endlich mal ein Richter, der mitdenkt.

Für mich liegt eine verbotene Nutzung vor, wenn man das Handy für Kommunikationszwecke nutzt.

Es war zum Beispiel IMO hochgradig schwachsinnig, das verbotene Handeln davon abhängig zu machen, ob eine SIM-Karte im (gleichen) Gerät steckt. Damals ging es um PDAs als Navi, die mit SIM aber auch als Handy dienen konnten. Steckte die SIM drin, war es verboten, ohne SIM konnten man tun und lassen, was man wollte.

Jetzt ist es nicht anders. Mit dem TomTom-Navi darf ich beliebig rumspielen, mit dem Navi auf dem Handy aber nicht. Ich darf jede beliebige Uhr in die Hand nehmen und die Uhrzeit ablesen, aber lt. einigen Urteilen nicht die Uhrzeit vom Handy-Display. Was soll das?

Hier sollte dringend nachgebessert werden und die Verbote teils beschnitten und teils auf andere Geräte ausgedehnt werden.

Im genannten Fall würde mich mal interessieren, wie das überhaupt raus kam? Perfekte Überwachung? Unfall?

Das Aufheben des Gegenstandes war in der Situation sicher grenzwertig. Einerseits heftige Unaufmerksamkeit bzgl. des Verkehrs, andererseits (theoretisch) die Möglichkeit, daß das Handy das Bremspedal blockiert.

Was wäre denn gewesen, wenn es statt des Handys ein anderer Gegenstand gewesen wäre?

Das Aufheben wäre immer noch grenzwertig, eine Strafbarkeit wegen "Benutzens eines Mobiltelefons" aber nicht mehr gegeben... Von daher: völlig korrektes Urteil.

M.Frank schrieb am 18.06.2014

Was ist das denn für ein Blödsinn? Warum hält jemand sein Handy nur so in der Hand? Egal aus welchem Grund! Das sollte doch wohl in jedem Fall geahndet werden und wenn die Gesetze so schwammig formuliert sind, dass das nicht strafbar ist, dann müssen sie sofort nachgebessert werden. Möglicherweise kennen die Richter die Unfallzahlen- auch mit Todesfolge- nicht, die das blödsinnige Handytelefonieren nicht. Und, heute werden die Handys ja nicht mehr nur zum telefonieren benutzt. Und, es ist in jedem Fall für einen selbst und noch schwerwiegender auch für andere eine mögliche Unfallgefahr. Also, das ist ein Urteil mit einer falschen Signalwirkung.

Feodora schrieb am 18.06.2014

Sehr unvernünftig ein Handy während eines Abbiegevorgangs vom Boden aufzuheben,dadurch hat er sich und andere wissentlich in eine mögliche Unfallgefahr gebracht. Da spielt es doch keine Rolle, ob er telefoniert hat oder nicht.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?