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Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 09.12.2015
- 8 U 23/15 -
Konkludente Abnahme einer Wohneigentumsanlage durch Bezug der Wohnungen und Zahlung des Kaufpreises
Nachträgliche Änderung einer Vereinbarung über förmliche Abnahme durch stillschweigende Vereinbarung
Mit dem Bezug der Eigentumswohnungen und der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, wird die erbaute Wohneigentumsanlage konkludent abgenommen. Soweit eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, wird diese Vereinbarung durch die stillschweigende Abnahme verdrängt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht Schweinfurt wies die Klage. Eventuelle Mängelbeseitigungs- und Gewährleistungsansprüche seien seit dem Jahr 1999 verjährt gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Mängelbeseitigungsansprüche
Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der
Ausschluss der Gewährleistungsansprüche aufgrund Verjährung
Da die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 23.01.2015
[Aktenzeichen: 22 O 135/13]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 77 NJW-Spezial 2016, 77
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Dokument-Nr. 22982
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