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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 08.06.2022
- 14 U 118/21 -
Überholen einer Fahrzeugkolonne von bis zu 10 Fahrzeugen ist zulässig
Jedoch besteht erhöhte Sorgfaltspflicht
Das Überholen einer Fahrzeugkolonne von bis zu 10 Fahrzeugen ist zulässig. Eine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO besteht nicht. Entsteht eine solche nachträglich, muss der Überholvorgang nicht abgebrochen werden. Jedoch besteht für den Überholenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 kam es auf einer Bundesstraße in Niedersachsen zu einem
Überholen einer Fahrzeugkolonne von bis zu 10 Fahrzeugen ist zulässig
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass das
Überholender hat Vorrang gegenüber Vorausfahrenden
Wer ordnungsgemäß zum
Verstoß gegen erhöhte Sorgfaltspflicht begründet Mithaftung von 25 %
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts treffe aber denjenigen, der bei hoher Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge überholt, eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Diesen Anforderungen sei der Motorradfahrer nicht nachgekommen, da er sein Fahrzeug nicht abbremste, obwohl für ihn erkennbar war, dass der Pkw-Fahrer zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2022
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Verden, Urteil vom 09.07.2021
[Aktenzeichen: 8 O 340/17]
- Überholen einer Fahrzeugkolonne grundsätzlich nicht unzulässig
(Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.02.2017
[Aktenzeichen: 10 U 4448/16]) - Verbot des Überholens an unübersichtlichen Stellen dient auch dem Schutz des Überholten
(Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.12.2022
[Aktenzeichen: 4 U 136/21]) - Kolonnenspringen mit hoher Geschwindigkeit und bei enger Fahrbahnbreite stellt Überholen bei unklarer Verkehrslage dar
(Landgericht Ellwangen, Urteil vom 20.03.2024
[Aktenzeichen: 1 S 70/23])
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Dokument-Nr. 32101
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