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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.2012
- 4 U 88/11 -
Geisterfahrt: Befahren der Busspur mit einem Fahrrad entgegen der Fahrtrichtung ist grob verkehrswidrig
Daher kein Schmerzensgeldanspruch des verunfallten Radfahrers
Das Befahren der Busspur mit einem Fahrrad entgegen der Fahrtrichtung stellt einen grob verkehrswidrigen Sorgfaltspflichtverstoß dar. Kommt es zu einem Verkehrsunfall hat der verunfallte Radfahrer keinen Schmerzensgeldanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall befuhr eine Radfahrerin eine
Überwiegendes Mitverschulden der Radfahrerin
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied gegen die Radfahrerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn der Unfall habe auf dem ganz überwiegenden
Geringes Verschulden des Autofahrers
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei dem Autofahrer nur ein geringes Verschulden anzulasten gewesen. Zwar entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung (sog. Anscheinsbeweis), dass ein aus einem Grundstück ausfahrender Autofahrer an dem Unfall ein Alleinverschulden treffe. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn - wie hier - der Verunfallte verkehrswidrig entgegen der Fahrtrichtung die Fahrbahn befuhr (vgl. Saarländisches OLG, Urt. v. 01.03.2011 - 4 U 355/10).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.04.2011
[Aktenzeichen: 2-7 O 350/10]
- Alleinhaftung des Radfahrers auf Gehweg bei Kollision mit Grundstückseinfahrer
(Landgericht Erfurt, Urteil vom 14.03.2007
[Aktenzeichen: 8 O 1790/06]) - Auf Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer haftet bei Unfall allein für Schaden
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 29.03.2011
[Aktenzeichen: 562 C 13120/10])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2012, Seite: 3249 NJW 2012, 3249 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2012, Seite: 590 NZV 2012, 590
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Dokument-Nr. 15131
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