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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.07.2016
28 U 2/16 -

Inseratsbeschreibung als konkludente Beschaffenheitsvereinbarung: Beworbenes aber nicht vorhandenes Fahrzeugmerkmal berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag

Rücktritt vom Fahrzeugkauf bei fehlender Freisprech­vorrichtung gerechtfertigt

Fehlt einem BMW das in der - auf www.mobile.de veröffentlichten - Fahrzeug­beschreibung genannte Ausstattungsmerkmal "Freisprech­einrichtung mit USB-Schnittstelle", kann der Fahrzeugkäufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum.

Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb der Kläger aus Bochum beim beklagten Autohaus in Schwabmünchen im Jahre 2015 einen BMW X1 sDrive 18d (EZ 09/2012) zum Kaufpreis von ca. 21.200 Euro. Er war über die Internetplattform www.mobile.de auf das Fahrzeug aufmerksam geworden. Die Beklagte hatte das Fahrzeug dort - dies ergab die im Prozess durchgeführte Beweisaufnahme - zum Verkauf unter Hinweis auf Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" angeboten. Nach telefonischen Kontakten der Parteien entschied sich der Kläger zum Erwerb des Fahrzeugs und unterzeichnete ein von der Beklagten übersandtes Bestellformular, in dem das vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt war. Tatsächlich verfügte das Fahrzeug auch über keine werkseitige Freisprecheinrichtung. Nachdem der Kläger das Fehlen der Freisprecheinrichtung beanstandet und die Beklagte die Beanstandung unter Hinweis auf die von ihr nicht zugesagte Freisprecheinrichtung zurückgewiesen hatte, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und seine Rückabwicklung begehrt.

OLG bejaht Mangelhaftigkeit des Fahrzeug

Das Klagebegehren war in erster und in zweiter Instanz erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beklagte - unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung - zur Rückzahlung von ca. 20.750 Euro an den Kläger gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Das verkaufte Fahrzeug sei mangelhaft, so das Oberlandesgericht, weil der BMW keine werkseitige Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle aufweise.

Verkäufer muss Käufer im Vorfeld auf doch nicht vorhandenes Ausstattungsmerkmal deutlich hinweisen

Der Kläger habe nachweisen können, dass das Ausstattungsmerkmal in der von der Beklagten bei www.mobile.de veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen sei. Dies habe der Kunde als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten dürfen, dass es sich um das offiziell von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" handele. Die Beschaffenheitsangabe sei nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei. Mache ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, könne er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstelle, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden sei. Dies habe die Beklagte im vorliegenden Fall nicht getan.

Gelegenheit zur Nachbesserung muss nicht gewährt werden

Aufgrund des Fahrzeugmangels sei der Kläger wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Er habe der Beklagten keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Eine solche habe die Beklagte zum einen ernsthaft und endgültig abgelehnt. Zum anderen sei es auch technisch nicht möglich gewesen, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers habe sich der Kläger nicht einlassen müssen. Wenn dem Fahrzeug eine vereinbarte Beschaffenheit fehle, indiziere das eine erhebliche Pflichtverletzung, die zum Rücktritt berechtige.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht | Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 49
NJW-RR 2017, 49

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Dokument-Nr.: 23017 Dokument-Nr. 23017

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