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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.07.1998
- 10 U 24/98 -
Pkw-Führer haftet bei Fenstersturz eines Mitfahrers mit
Mitfahrer aus geöffnetem Fenster gefallen / Fahrzeuginsassen fallen in den Schutzbereich des Fahrers
Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt wird. Sieht sich der Fahrer eines Pkw durch das Verhalten der Mitfahrer behindert oder bemerkt er, dass sich diese durch unvorschriftsmäßiges Verhalten selbst oder andere gefährden, muss er die Fahrt verweigern oder abbrechen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein 19-Jähriger so weit aus dem Fenster eines fahrenden Pkw gelehnt, dass er herausstürzte und sich folgenschwere Verletzungen zuzog. Er erlitt aufgrund des Unfalls multiple Prellungen und Schürfungen, eine Gehirnerschütterung, eine schwere traumatische Schädigung der Netzhaut im rechten Auge sowie eine Einblutung im linken Innenohr mit leichter Hörminderung. Der Geschädigte verklagte daraufhin den Fahrer des Wagens auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Kläger und Beklagter tragen Schuld am Unfall zu gleichen Teilen
Das Oberlandesgerichts Karlsruhe entschied, dass der Kläger Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 823, 847 BGB, 1 Abs. 2, 23 Abs. 1 StVO, 254 BGB habe. Der Beklagte trage eine Mitschuld zu 50 Prozent am Unfall, da er seiner ihm nach § 1 Abs. 2 StVO obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Danach müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt wird. Der Kläger im vorliegenden Fall habe sich als
Fahrer hätte verkehrsgefährdendes Verhalten erkennen müssen
Zu seiner Entlastung gab der Beklagte in der Verhandlung an, er habe lediglich gehört, dass der
Mitschuld des Klägers trotz Trunkenheit
Der Kläger müsse sich jedoch ein Mitverschulden von 50 % gemäß § 254 BGB anrechnen lassen, da er sich in leichtfertiger Weise selbst gefährdet habe. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt zwar alkoholisiert, jedoch nicht in der Weise, dass er nicht mehr wusste, was er tat. Die Blutalkoholkonzentration habe bei etwa 1,3 Promille gelegen. Das Vorliegen eines abnormen oder pathologischen Rauches, was die freie Willensbestimmung des Klägers ausgeschlossen hätte und unter Umständen eine gesteigerte Fürsorgepflicht des Beklagten zur Folge gehabt hätte, wurde demnach nicht festgestellt.
Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM
Die Höhe des Schmerzensgeldes bemesse sich nach allen relevanten Umständen des Unfallhergangs sowie der Schwere der gesundheitlichen Folgen des Geschädigten, so das Oberlandesgericht. So befand er sich ca. 3 Wochen in stationärer Behandlung. Das rechte Auge des Geschädigten wurde dauerhaft geschädigt, wodurch die Sehleistung auf diesem nur noch 20 % betrug. Ein Ausgleich durch eine Sehhilfe war nicht möglich. Weiterhin litt der Geschädigte auf dem linken Ohr an eine um ca. 10 % reduzierte Hörleistung, verbunden mit einem wahrnehmbaren leichten Rauschen im Ohr. Der erst 19 Jahre alte Geschädigte müsse mit den Schädigungen der Hör- und Sehorgane den Rest seines Lebens leben. Das Oberlandesgericht erachtete daher unter Berücksichtigung des hälftigem Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM für angemessen.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1998 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Karlsruhe (vt/st)
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.12.1997
[Aktenzeichen: 7 O 343/96]
Jahrgang: 1999, Seite: 292 NZV 1999, 292
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Dokument-Nr. 12518
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