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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2018
- 17 U 131/17 -
OLG Karlsruhe erklärt Kündigungsklausel in Bausparverträgen für unwirksam
Klausel benachteiligt Bausparer unangemessen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse enthaltene Kündigungsklausel im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam und deren Verwendung damit zu unterlassen ist.
Bei dem Kläger des zugrunde liegenden Falls handelt es sich um einen Verbraucherschutzverband. Er forderte, dass die beklagte Bausparkasse die weitere Verwendung der Klausel: "Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den
Klausel hält Inhaltskontrolle auch bei enger Auslegung der Kündigungsgründe nicht stand
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Berufung der Bausparkasse zurück. Die angefochtene Klausel hält der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2018
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
- Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2017
[Aktenzeichen: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16]) - Bausparkasse darf Bausparvertrag zur Zinsersparnis kündigen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.12.2015
[Aktenzeichen: 31 U 191/15]) - Vor vollständiger Ansparung der Bausparsumme besteht kein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Landgericht Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015
[Aktenzeichen: 12 O 100/15])
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Dokument-Nr. 26042
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