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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 01.12.2003
- 12 U 772/02 -
Keine Fahrzeugführerhaftung eines Fahrschülers
Allgemeine Verschuldenshaftung bleibt bestehen
Verursacht ein Fahrschüler einen Unfall, so haftet er für den Schaden nicht aufgrund seiner Fahrzeugführereigenschaft. Die allgemeine Verschuldenshaftung aus § 823 BGB bleibt aber bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verursachte eine
Schadenersatzanspruch bestand
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegen die Beklagten zugestanden.
Keine Kraftfahrzeugführerhaftung der Fahrschülerin
Eine Kraftfahrzeugführerhaftung der
Allgemeine Verschuldenshaftung bestand
Dennoch habe die
Fahrlehrer haftete ebenfalls
Der
Mithaftungsanteil des Verunfallten war mit 25 % zu bemessen
Der verunfallte Kläger habe sich nach Auffassung des Oberlandesgericht ein Mithaftungsanteil wegen der Betriebsgefahr in Höhe von 25 % zurechnen lassen müssen. Ein darüber hinaus gehendes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 13.05.2002
[Aktenzeichen: 5 O 282/01]
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Dokument-Nr. 15069
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