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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 21.02.1995
- 5 U 39/95 -
Zur Frage der Haftung für einen Sturz eines Kleinkindes in einen Gartenteich
Gartenteich-Besitzer haftet nicht, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben
Ein Gartenteich muss grundsätzlich so abgesichert werden, dass Kinder nicht zu Schaden kommen. Allerdings haben auch Eltern eine Aufsichtspflicht für ihr Kind und haften selbst, wenn ihr Kind in einen Teich fällt, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im vorliegenden Fall erlitt ein dreijähriges Kind infolge eines Sturzes in
Eltern verklagen Besitzer des Gartenteichs
Die Forderung der Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld richtete sich gegen den Besitzer des Gartenteichs. In der Klagebegründung hieß es, der Besitzer hätte seinen Teich durch Schutzmaßnahmen und Warnhinweise sichern müssen und die
Eltern sind Aufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen
Das Gericht wies die Klage ab. Zur Begründung hieß es, dass die
Geringere Sicherungserwartungen an den Grundstückseigentümer, wenn Eltern Aufsichtspflicht haben
Grundsätzlich stellen Gartenteiche eine Gefahr für
Eine Verletzung der
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1995 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1995, Seite: 915 MDR 1995, 915 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1995, Seite: 1426 NJW-RR 1995, 1426 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 1995, Seite: 414 r+s 1995, 414
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Dokument-Nr. 11785
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