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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2016
8 U 11/16 -

Bausparkasse darf Bausparverträge zur Zinsersparnis wirksam kündigen

Banken dürfen nicht zur Zahlung eines dauerhaft nicht marktgerechten Zinssatzes verpflichtet werden

Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass Bausparkassen zur Zinsersparnis Bausparverträge wirksam kündigen dürfen.

Obwohl die Zuteilungsreife eines Bausparvertrags über zehn Jahre zurücklag, nahm ein Bausparer das Bauspardarlehen nicht in Anspruch. Das Sparguthaben wurde mit 2,5 % jährlich verzinst. Die Bausparkasse kündigte den Bausparvertrag. Dagegen setzte sich der Bausparer zur Wehr und begehrte die gerichtliche Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrags. Er unterlag nun auch in zweiter Instanz.

OLG bejaht Wirksamkeit der Kündigung

Das Oberlandesgericht Koblenz hielt die Kündigung für wirksam und stützte das Kündigungsrecht der Bausparkasse auf § 489 Abs. 1 Nr.2 BGB. Danach könne ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit festem Zinssatz zehn Jahre nach vollständigem Empfang kündigen. Diese Norm finde Anwendung auf Bausparverträge. Bei diesen Verträgen sei in der Ansparphase der Bausparer als Darlehensgeber und die Bausparkasse als Darlehensnehmerin anzusehen. Diese Passivgeschäfte der Bausparkassen würden vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst. Auch Bausparkassen müssten davor geschützt werden, dauerhaft einen nicht marktgerechten Zinssatz zahlen zu müssen. Sie könnten in Ertragsschwierigkeiten kommen, wenn sie die geschuldete Verzinsung mangels ausreichender Nachfrage an Bauspardarlehen nicht in vollem Umfang über das Aktivgeschäft erwirtschaften könnten.

Die Zehnjahresfrist im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB beginne ab Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen. Von da an habe es der Bausparer allein in der Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen.

Revision aufgrund unterschiedlicher Entscheidungen der Gerichte zugelassen

Damit hält das Oberlandesgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die mit derjenigen der Oberlandesgerichte Hamm, Celle und Köln im Einklang steht. Da das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch anderer Auffassung ist, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Dadurch ist es dem unterlegenen Bausparer möglich, die Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich klären zu lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 23026 Dokument-Nr. 23026

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