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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 29.07.2016
- 8 U 11/16 -
Bausparkasse darf Bausparverträge zur Zinsersparnis wirksam kündigen
Banken dürfen nicht zur Zahlung eines dauerhaft nicht marktgerechten Zinssatzes verpflichtet werden
Das Oberlandesgericht Koblenz hat entschieden, dass Bausparkassen zur Zinsersparnis Bausparverträge wirksam kündigen dürfen.
Obwohl die Zuteilungsreife eines Bausparvertrags über zehn Jahre zurücklag, nahm ein Bausparer das Bauspardarlehen nicht in Anspruch. Das Sparguthaben wurde mit 2,5 % jährlich verzinst. Die
OLG bejaht Wirksamkeit der Kündigung
Das Oberlandesgericht Koblenz hielt die
Die Zehnjahresfrist im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB beginne ab Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen. Von da an habe es der Bausparer allein in der Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen.
Revision aufgrund unterschiedlicher Entscheidungen der Gerichte zugelassen
Damit hält das Oberlandesgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die mit derjenigen der Oberlandesgerichte Hamm, Celle und Köln im Einklang steht. Da das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch anderer Auffassung ist, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Dadurch ist es dem unterlegenen Bausparer möglich, die Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich klären zu lassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
- Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis gerechtfertigt
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.06.2016
[Aktenzeichen: 31 U 234/15, 31 U 271/15, 31 U 378/15]) - Bausparkasse darf Bausparvertrag zur Zinsersparnis kündigen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.12.2015
[Aktenzeichen: 31 U 191/15])
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Dokument-Nr. 23026
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