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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 12.12.2013
- 2 U 25/13 -
Verkehrssicherungspflicht bei Glättebildung auf Gehweg aufgrund Regenwasserableitung: Grundstückseigentümer muss Sicherheitsvorkehrungen treffen / Haftung für Sturz eines Fußgängers
Verunfallten Fußgänger steht Anspruch auf Schmerzensgeld zu
Kommt ein Fußgänger frühmorgens auf einem Gehweg wegen einer durch eine Regenwasserableitung entstandene Glättestelle zu Fall, so haftet dafür wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der für die Regenwasserableitung verantwortliche Grundstückseigentümer. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 rutschte gegen 6 Uhr eine Fußgängerin auf ihrem Weg zur Arbeit auf einer vereinzelten Glättestelle aus und verletzte sich dabei am Sprunggelenk. Die Glättestelle bildete sich aufgrund dessen, dass der Eigentümer des an dem
Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bestand
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Grundstückseigentümers zurück. Der Klägerin habe der Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden.
Grundstückseigentümer verletzte Verkehrssicherungspflicht
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg habe der
Zumutbare Sicherungsmaßnahme durch Vornahme der Entwässerung über Grundstück
Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass es eine einfache und zumutbare Sicherungsmaßnahme gewesen wäre, die
Schmerzensgeld von 5.000 Euro
Ausgehend von der Sprunggelenkverletzung, der einwöchigen stationären ärztlichen Behandlung, einschließlich einer OP und der siebeneinhalb monatigen Minderung der Erwerbsfähigkeit hielt das Oberlandesgericht ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Magdeburg, Urteil vom 08.01.2013
- Unfall durch Glatteis: Keine hohen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbefugten Nutzern privater Verkehrsflächen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.05.2013
[Aktenzeichen: I-6 U 178/12]) - Grundstückseigentümer haftet nicht für Sturz wegen feuchtem Laub auf Gehweg
(Landgericht Coburg, Urteil vom 22.02.2008
[Aktenzeichen: 14 O 742/07])
Jahrgang: 2014, Seite: 661 NJW-RR 2014, 661 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 471 NZV 2014, 471
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Dokument-Nr. 18545
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