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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 13.02.1997
- 8 U 2819/96 -
Hund gilt als Ladung: Mitnahme eines Hundes im Kraftfahrzeug
Sicherheitsvorkehrungen nötig - Sorglosigkeit gefährdet den Versicherungsschutz
Ein Autofahrer, der einen Hund im Fahrzeug mitnimmt, muß sicherstellen, daß ihn der Hund beim Fahren nicht behindert. Weil ein verunglückter Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, bleibt er jetzt auf seinem hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab.
Der Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, befand das Gericht; denn er habe einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig gehandelt.
Nach Überzeugung der OLG-Richter hatte der Mann seinen Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs transportiert, ohne das eingebaute Trenngitter aufzurichten oder den Hund wenigstens an die Leine zu legen. Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug - einem Wagen der Nobelklasse - ein Sachschaden von 94.000 DM.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2005
Quelle: ra-online, OLG Nürnberg
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Dokument-Nr. 2976
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