wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 18.07.2006
4 U 239/05-132 -

Eltern müssen ihr zweijähriges Kind auf dem Bürgersteig nicht ständig an die Hand nehmen

Dem Kind Nachrennen ist eine "reflexartige Reaktion"

Wenn Eltern mit ihrem zweijährigen Kind auf dem Bürgersteig neben einer befahrenen Straße gehen, müssen sie es nicht ständig an der Hand festhalten. Etwas anderes gilt nur, wenn es eine besondere Gefahrensituation gibt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Saabrücken hervor.

Im Fall war eine Mutter mit ihrer zweijährigen Tochter auf einem Bürgersteig unterwegs. Das Mädchen hielt sie dabei nicht ständig an der Hand. Unvermittelt lief das Kind an der Mutter vorbei auf die Fahrbahn. Die Mutter erschrak und lief blindlings ihrem Kind hinterher, um es zurückzuhalten. Dabei wurden beide von einem herannahenden Autofahrer erfasst und schwer verletzt.

Mutter und Kind verklagten den Autofahrer später auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht gab ihnen Recht. Sie hätten einen Anspruch aus § 7 I StVG a.F., 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG. Der Unfall sei bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden.

Ein Mitverschulden hätten sich Mutter und Kind nicht anrechnen zu lassen. Bei dem Kind komme ein (Mit-) Verschulden schon deshalb gar nicht in Frage, weil es zum Unfallzeitpunkt gemäß § 828 I BGB nicht zurechnungsfähig gewesen sei.

Auch für die Mutter komme ein Mitverschulden nicht in Betracht. Weder die Tatsache, dass sie das Kind nicht an die Hand genommen habe, noch die Tatsache, dass sie ohne jede Vorsicht auf die Straße gerannt sei, begründe hier ein Mitverschulden.

Das Kind habe sich in einer Entwicklungsphase befunden, in der es darauf angewiesen sei, die eigenen neu gelernten Fähigkeiten fortwährend neu zu trainieren. Für das Kind wäre es deshalb unzumutbar gewesen, wenn es sich nur an der Hand der Mutter hätte bewegen dürfen und seine Fortbewegungsfreiheit auf diesen engen Aktionsradius eingeschränkt gewesen wäre. Die notwendige Entwicklung des Kindes wäre damit deutlich beeinträchtigt gewesen. Schließlich könne ein Kind in diesem Alter auch nicht ausschließlich an der Hand gehen. Indem die Mutter das Kind auch nur auf der Hausseite des Bürgersteiges laufen lief und sie selbst auf der der Straße zugewandeten Seite gegangen sei und das Kind so von der Fahrbahn abschirmte, sei auch keine besondere Gefahrenlage ersichtlich gewesen, so dass die Mutter ihre Aufsichtspflicht hinreichend erfüllt habe.

Die Tatsache, dass die Mutter dem Kind nachgelaufen sei, sei eine reflexartige Reaktion gewesen, die nicht willensgesteuert und deshalb auch nicht geeignet sei, einen Mitverschuldensvorwurf zu begründen.

Werbung

der Leitsatz

a. Ein Erziehungsberechtigter ist nicht dazu verpflichtet, sein zweijähriges Kind ständig an der Hand zu halten, wenn dieses auf einem Bürgersteig neben einer befahrenen Straße geht. Das Kind ist nur in besonderen Gefahrensituationen an die Hand zu nehmen.

b. Rennt eine Mutter ihrem Kinde nach, welches auf eine befahrene Straße läuft, und achtet sie dabei nicht auf ein herannahendes Fahrzeug, so ist dies eine reflexartige Reaktion, die kein Mitverschulden der Mutter begründet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2007
Quelle: ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3610 Dokument-Nr. 3610

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3610

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?