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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2015
- 1 U 125/14 -
Kein Anspruch auf Mangelbeseitigungskosten bei Abnahme eines Hauses trotz Kenntnis des Mangels
Dessen ungeachtet kann Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden bestehen
Nimmt der Bauherr ein Haus ab, ohne einen erkannten Mangel zu rügen und sich Mängelgewährleistungsrechte vorzubehalten, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten zu. Ihm bleibt aber ein Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, also solchen Schäden, die aufgrund des Mangels später eintreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 kaufte sich ein Paar eine in Bau befindliche
Landgericht gibt Klage statt
Das Landgericht Itzehoe gab der Klage statt. Das Fehlen der
Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Den Klägern habe kein Anspruch aus Ersatz der
Fehlender Anspruch aufgrund Abnahme trotz Kenntnis des Mangels
Zwar habe das Fehlen der
Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe den Klägern jedoch ein Anspruch auf Ersatz eventueller
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Itzehoe, Urteil vom 13.06.2014
[Aktenzeichen: 6 O 248/12]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 720 BauR 2016, 720 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 327 MDR 2016, 327 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 1744 NJW 2016, 1744 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 142 NJW-Spezial 2016, 142 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2016, Seite: 298 NZBau 2016, 298
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Dokument-Nr. 23070
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