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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.05.2018
- 3 Wx 70/17 -
Zwei Einzeltestamente eines Ehepaars auf einem Blatt bleiben trotz Zerreißen des Blattes ein gemeinschaftliches Testament
Kein Widerruf des Testaments durch Trennung der Einzeltestamente
Errichten die Eheleute auf einem Blatt je ein Einzeltestament, in dem sie sich jeweils als Erben einsetzen, so liegt auch dann ein gemeinschaftliches Testaments vor, wenn das Blatt zerrissen wird und damit die Einzeltestamente getrennt werden. In der Trennung der Testamente liegt kein Widerruf. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall errichtete ein Ehepaar im Januar 1986 auf einem DIN-A4 Blatt je zwei Einzeltestamente, durch die sie sich gegenseitig als Erben einsetzten. Ihre Kinder sollten demnach erst nach dem Tod des überlebenden
Vorliegen eines wirksamen gemeinschaftlichen Testaments
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied, dass die Ehefrau des Erblassers gemäß dem Testament aus dem Jahr 1986 Alleinerbin sei. Dieses Testament sei als
Kein Widerruf des gemeinschaftlichen Testamentes durch Zerreißen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liege in dem Zerreißen des Blattes auch kein Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments. Das Zerreißen sei in der Weise geschehen, dass die letztwilligen Verfügungen sowohl jede für sich als auch in ihrer Zusammengehörigkeit unberührt blieben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2020
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
- Kopie eines gemeinschaftlichen Testaments stellt wirksame letztwillige Verfügung dar
(Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 26.07.2013
[Aktenzeichen: 2 Wx 41/12]) - Unvollständiges Ehegattentestament muss kein Einzeltestament sein
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.02.2014
[Aktenzeichen: 15 W 46/14])
Jahrgang: 2019, Seite: 537 DNotZ 2019, 537 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 205 NJW-RR 2019, 205 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 8 NJW-Spezial 2019, 8
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Dokument-Nr. 28276
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