wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2007
901 Kap 1/06 -

Entscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren: Markus Geltl scheitert gegen DaimlerChrysler AG

Ad-hoc-Mitteilung erfolgte rechtzeitig

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass die DaimlerChrysler AG die Information über das Ausscheiden von Prof. Jürgen Schrempp als Vorstandsvorsitzender am 28. Juli 2005 rechtzeitig bekannt gegeben hat. Nach Auffassung des Senats lag eine zu veröffentlichende Insiderinformation gemäß § 37 b Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erst mit der entsprechenden Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat vor.

Vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats sei die DaimlerChrysler AG nicht verpflichtet gewesen, die Öffentlichkeit im Wege der Ad-hoc-Mitteilung darüber zu informieren, dass Gespräche über ein vorzeitiges Ausscheiden von Prof. Schrempp stattgefunden hatten.

Die Verpflichtung zur Ad-hoc-Publizität setzt eine Insiderinformation voraus. Nach der gesetzlichen Vorschrift ist dies eine konkrete Information über gegenwärtige oder zukünftig hinreichend wahrscheinliche Umstände (§ 13 Abs. 1 WpHG). Eine konkrete Information könnte zwar am 18.7.2005 vorgelegen haben. Das sei der Zeitpunkt gewesen, zu dem sich Herr Prof. Schrempp und der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Kopper in Anwesenheit des Kommunikationsberaters der DaimlerChrysler AG, Herrn Schick, darauf verständigt hätten, das vorzeitige Ausscheiden sowie die Nachfolge durch Herrn Dr. Zetsche zum Ende des Jahres in der Aufsichtsratssitzung vom 28.7.2005 vorzuschlagen.

Hinreichend wahrscheinlich sei das Ausscheiden von Herrn Prof. Schrempp als Eintritt eines künftigen Ereignisses im Sinne von § 13 WpHG aber erst mit der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat gewesen.

Zukunftsbezogene Informationen kämen nämlich nur dann als Insiderinformationen in Betracht, wenn eine hinreichende Eintrittswahrscheinlichkeit für den fraglichen Umstand oder das fragliche Ereignis angenommen werden könne.

Für den Beschluss des Aufsichtsrats als hier alleine zuständiges Gremium sei im 1. Wahlgang eine qualifizierte 2/3-Mehrheit des paritätisch von Vertretern der Kapitaleigner und Arbeitnehmer besetzten 20-köpfigen Aufsichtsrats notwendig gewesen. Da neben Herrn Dr. Zetsche als weiterer ernsthaft möglicher Nachfolgekandidat Herr Dr. Cordes in Betracht gekommen sei, habe der Aufsichtsrat ohne Vorbereitung eine Auswahlentscheidung zwischen zwei Kandidaten zu treffen gehabt. Der nach dem Sachvortrag gegebene Ablauf der Gespräche im Vorfeld lasse nicht auf eine Vorabstimmung schließen.

Zudem hätte der Widerspruch eines einzigen Mitglieds des Aufsichtsrats zur Folge gehabt, dass eine Beschlussfassung zu diesem nicht auf der Tagesordnung enthaltenen Gegenstand nicht zuzulassen gewesen wäre.

Der Musterkläger hatte damit in dem bundesweit ersten Verfahren nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die DaimlerChrysler AG keinen Erfolg.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 15.02.2007

Aktuelle Urteile aus dem Kapitalanlagenrecht | Wertpapierrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3801 Dokument-Nr. 3801

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss3801

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?