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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017
OVG 11 B 11.16 -

Kein generelles waffenrechtliches Bedürfnis für Schalldämpfer zum Zweck der Jagdausübung

Verwendung von Schalldämpfern zur Jagd bis heute in verschiedenen Bundesländern ausdrücklich verboten

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein in Berlin lebender Kläger, der in seiner Freizeit der Jagd nachgeht, nach geltender Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erwerbsberechtigung für einen Schalldämpfer zum Zwecke der Jagdausübung hat. Damit bestätige das Ober­verwaltungs­gericht im Ergebnis die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.

Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erwerbsberechtigung ist ein waffenrechtliches Bedürfnis erforderlich. Zwar wird in der Spezialregelung des § 13 WaffG ein Bedürfnis der Jäger für den Erwerb und Besitz der für die Ausübung der Jagd erforderlichen Schusswaffen anerkannt (sog. "Jägerprivileg"). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist diese Vorschrift aber insbesondere im Hinblick auf den Zweck des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips und die Entstehungsgeschichte der Norm nicht dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber damit zugleich auch ein Bedürfnis für die Benutzung von Schalldämpfern zur Jagd anerkennen wollte. Denn die Verwendung von Schalldämpfern zur Jagd wird kontrovers beurteilt und ist bis heute in den Landesjagdgesetzen verschiedener Bundesländer sogar ausdrücklich verboten. Soweit das waffenrechtliche Bedürfnis eines Jägers - wie im entschiedenen Fall - nicht aufgrund besonderer Umstände im konkreten Einzelfall abweichend zu beurteilen ist, muss die grundsätzliche Entscheidung hierüber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Dass einzelne Bundesländer (darunter auch Brandenburg) für ihren Bereich inzwischen anders verfahren, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.11.2014
    [Aktenzeichen: VG 1 K 208.13]
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Dokument-Nr.: 24099 Dokument-Nr. 24099

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