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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 26.02.2015
- 12 LA 137/14 -
Aufgrund einer linksseitigen Lähmung benötigte Hilfe beim Anschnallen rechtfertigt keine Befreiung von der Gurtanlegepflicht
Voraussetzung für Befreiung wäre Vorliegen von ernsthaften Gesundheitsschäden durch Sicherheitsgurt
Ein Beifahrer kann nur dann einen Anspruch auf Befreiung von der Gurtpflicht haben, wenn mit der Benutzung des Sicherheitsgurts ernsthafte Gesundheitsschäden verbunden sind. Dies ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn ein Beifahrer aufgrund einer linksseitigen Lähmung Hilfe beim Anschnallen benötigt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2012 beantragte ein Mann die Befreiung von der Anschnallpflicht als
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die Klage ab. Die beklagte Behörde habe mit zutreffenden Argumenten den Antrag auf Befreiung der Anschnallpflicht abgelehnt. Soweit der Kläger eine erhöhte Gefahr des Ertrinkens oder Verbannens anführte, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Das Risiko eines solchen Unfalls sei als geringer einzuschätzen als das Risiko eines Unfalls, bei dem aufgrund des Nichtanlegens des Gurts schwere Verletzungen mit Folgen für die Allgemeinheit eintreten können. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.
Oberverwaltungsgericht verneinte ebenfalls Anspruch auf Befreiung der Anschnallpflicht
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Ein Kraftfahrzeugführer oder
Verzicht auf Sicherheitsgurt betrifft nicht nur Selbstgefährdung
Soweit der Kläger anführte, dass der Verzicht auf den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 26.06.2014
Jahrgang: 2015, Seite: 218 DAR 2015, 218 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1467 NJW 2015, 1467 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2015, Seite: 420 zfs 2015, 420
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Dokument-Nr. 21054
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