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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.02.2013
- S 1 SB 1094/12 -
Sozialgericht Karlsruhe zur Feststellung eines Grades der Behinderung und des Merkzeichens "H" wegen einer Autismuserkrankung
Festsetzung des GdB durch das Versorgungsamt nicht zu beanstanden
Wird eine Autismuserkrankung erst nach Jahren festgestellt und sprechen die Umstände eines Autismuserkrankten während seiner Kindheit und Jugend gegen eine wenigstens mittelgradige Ausprägung sozialer Anpassungsschwierigkeiten bereits seit seiner Geburt, so kann ihm rückwirkend Grad der Behinderung anerkannt werden. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei dem 1994 geborenen Kläger, der an einer Autismuserkrankung leidet, hatte das Versorgungsamt einen Behinderung (GdB)'>Grad der
Durch das Alter selbst bedingte Funktionsstörungen keine Behinderung
Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus,
Keine Ausprägung sozialer Anpassungsschwierigkeiten des Klägers festzustellen
Auch habe die Mutter des Klägers wiederholt eine normale Geburt und Entwicklung von Motorik und Sprache des Klägers angegeben. All dies wie auch der Umstand, dass der Kläger zunächst einen Regel-Kindergarten und jedenfalls bis zur Beendigung seines 9. Schuljahres die Regelschule - zuletzt ein Gymnasium - besucht und im Sommer 2010 "planmäßig" mit 16 Jahren an einer Montessori-Schule den Realschul-Abschluss erworben habe, spreche gegen eine wenigstens mittelgradige Ausprägung sozialer Anpassungsschwierigkeiten des Klägers bereits seit seiner Geburt, spätestens aber seit dem 1. Januar 1998. Auch seien keine besonderen Förder- oder Unterstützungsmaßnahmen anderer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
- Diabetes mellitus: Zuerkennung des Grads der Behinderung von 50 setzt erhebliche Einschnitte in der Lebensführung voraus
(Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2012
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Dokument-Nr. 15559
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