wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.08.2013
S 1 SO 2004/13 -

Vorhandenes Vermögen vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe

Schwerbehinderte und schwer pflegebedürftige Klägerin muss anfallende Aufwendungen des Pflegedienstes selbst decken

Wird der Vermögensfreibetrag aufgrund vorhandenem Vermögen in Gestalt von Guthaben auf Spar- und Girokonten sowie der Rückkaufwerte aus einem Bausparvertrag und zwei Lebens­versicherungen überschritten, so besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

In dem vorzuliegenden Fall bezieht die schwerbehinderte (GdB 100) und schwer pflegebedürftige (Pflegestufe 2) Klägerin zu 1 eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihr Ehemann - Kläger zu 2 - ist als Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Den Antrag der Kläger vom Mai 2012 auf Übernahme von ungedeckten Kosten für die häusliche Betreuung und Pflege der Klägerin aus Sozialhilfemitteln lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht bedürftig, weil die Eheleute über vorrangig einzusetzendes Vermögen aus Rückkaufwerten aus einem Bausparvertrag, Lebensversicherungen, Sparguthaben sowie Guthaben auf Girokonten im Gesamtumfang von mehr als 38.000 Euro verfügten. Dieses Vermögen überschreite den Vermögensfreibetrag von 3.214 Euro deutlich. Die Klägerin könne deshalb die anfallenden Aufwendungen des Pflegedienstes selbst decken.

Guthaben auf Spar- und Girokonten stehen Leistungsanspruch entgegen

Die deswegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Karlsruhe abgewiesen: Die Gewährung von Hilfe zur Pflege stehe wie alle Leistungen der Sozialhilfe unter dem Vorbehalt, dass dem Hilfebedürftigen und u.a. seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten sei. Denn Sozialhilfe erhalte nicht, wer sich u.a. durch den Einsatz seines Vermögens selbst helfen könne. Dem Leistungsanspruch der Klägerin steht hier das Vermögen der Eheleute in Gestalt von Guthaben auf Spar- und Girokonten sowie der Rückkaufwerte aus einem Bausparvertrag und zwei Lebensversicherungen entgegen. Einzusetzen sei grds. das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu gehörten auch Forderungen aus Bankguthaben sowie Rückkaufwerte aus einer Lebensversicherung ohne Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses und aus Bausparverträgen. Gemessen daran habe das Vermögen der Kläger im Antragszeitpunkt den maßgebenden Vermögensfreibetrag um rund 35.000 Euro überschritten.

Vermögensfreibetrag wird allein durch das Guthaben des Bausparvertrags überschritten

Es bestehe auch kein Anhalt dafür, dass der Vermögensbestand im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts den Vermögensfreibetrag von 3.214 Euro unterschritten oder die monatlichen Pflegeaufwendungen der Klägerin den Betrag von 35.000 Euro überschritten hätten. Zudem liege bereits allein das Guthaben des Bausparvertrags der Klägerin (ca. 26.000 Euro) erheblich über dem Vermögensfreibetrag, weshalb das Gericht auch keine Ermittlungen zum aktuellen Vermögensbestand der Kläger durchführen müsse. Der Einsatz des Vermögens oberhalb des Vermögensfreibetrages stelle für die Kläger auch keine Härte dar. Eine solche sei bei der Hilfe zur Pflege vor allem gegeben, soweit durch den Vermögenseinsatz die angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert sei und überdies die Auswirkungen der Vermögensverwertung deutlich über den bloßen Vermögensverlust infolge der Verpflichtung zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs hinausgingen. Diese Voraussetzungen seien hier angesichts der laufenden Einkünfte beider Kläger sowie des Umstands, dass diese Eigentümer einer Eigentumswohnung seien, nicht erfüllt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht | Sozialversicherungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16683 Dokument-Nr. 16683

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16683

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?