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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.08.2013
- S 1 SO 2004/13 -
Vorhandenes Vermögen vorrangig vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe
Schwerbehinderte und schwer pflegebedürftige Klägerin muss anfallende Aufwendungen des Pflegedienstes selbst decken
Wird der Vermögensfreibetrag aufgrund vorhandenem Vermögen in Gestalt von Guthaben auf Spar- und Girokonten sowie der Rückkaufwerte aus einem Bausparvertrag und zwei Lebensversicherungen überschritten, so besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
In dem vorzuliegenden Fall bezieht die schwerbehinderte (GdB 100) und schwer pflegebedürftige (Pflegestufe 2) Klägerin zu 1 eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihr Ehemann - Kläger zu 2 - ist als Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Den Antrag der Kläger vom Mai 2012 auf Übernahme von ungedeckten Kosten für die häusliche Betreuung und Pflege der Klägerin aus Sozialhilfemitteln lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht bedürftig, weil die Eheleute über vorrangig einzusetzendes
Guthaben auf Spar- und Girokonten stehen Leistungsanspruch entgegen
Die deswegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Karlsruhe abgewiesen: Die Gewährung von Hilfe zur Pflege stehe wie alle Leistungen der
Vermögensfreibetrag wird allein durch das Guthaben des Bausparvertrags überschritten
Es bestehe auch kein Anhalt dafür, dass der Vermögensbestand im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2013
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
- Schwerbehinderte mit ausreichend eigenen Mittel haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe zur Finanzierung eines Pkw
(Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013
[Aktenzeichen: L 8 SO 84/11]) - Kein Einbau eines Aufzugs für schwerbehindertes Kind im Elternhaus auf Kosten des Sozialhilfeträgers bei vorhandenem Vermögen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 20.09.2012
[Aktenzeichen: B 8 SO 15/11 R])
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Dokument-Nr. 16683
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